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RECHTSPRECHUNG


RS0112761


Die Beantwortung der Frage, ob der Patient überhaupt vor dem Eingriff aufgeklärt wurde, kann schon an und für sich kein dem – als Zeugen befragten – Arzt (vom Patienten) anvertrautes oder bekannt gewordenes Geheimnis zum Inhalt haben. Aber auch der Inhalt der Aufklärung betrifft für sich allein noch nicht notwendigerweise ein solches Berufsgeheimnis, zu dessen Wahrung der Arzt verpflichtet wäre. Klarzustellen ist, dass jene Tatsachen, die von der Klägerin im Verfahren selbst offengelegt wurden, schon deshalb nicht mehr Gegenstand der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht sind.


Rechtssatz:

a) Die Beantwortung der Frage, ob der Patient überhaupt vor dem Eingriff aufgeklärt wurde, kann schon an und für sich kein dem - als Zeugen befragten - Arzt (vom Patienten) anvertrautes oder bekannt gewordenes Geheimnis zum Inhalt haben. Aber auch der Inhalt der Aufklärung betrifft für sich allein noch nicht notwendigerweise ein solches Berufsgeheimnis, zu dessen Wahrung der Arzt verpflichtet wäre. b) Soweit der Arzt in diesem Sinn über den Ablauf und den Inhalt der Aufklärung auch ohne konkrete Bezugnahme auf ein ihm in Ausübung seines Berufs anvertrautes oder bekannt gewordenes Geheimnis an ihn gerichtete Fragen beantworten kann, ist er durch die ärztegesetzlich verankerte Verschwiegenheitspflicht nicht gebunden.c) Klarzustellen ist, daß jene Tatsachen, die von der Klägerin im Verfahren selbst offengelegt wurden, schon deshalb nicht mehr Gegenstand der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht sind, auch wenn sie ohne eine solche Aufdeckung gegebenenfalls vom Geheimnisschutz umfaßt wären.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob254/99f

Schlagworte:

Entscheidung:
23.11.1999

Norm:
ABGB §1295 IIf9
ZPO §321 Abs1 Z3
ÄrzteG 1998 §54

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 254/99f 1 Ob 254/99f Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 254/99f Veröff: SZ 72/183