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RECHTSPRECHUNG


RS0113009


Die Freiheit einer Liegenschaft von massiven Kontaminationen, deren Vorhandensein infolge Einschreitens der Umweltbehörde die Käuferin für Jahre an der Bauführung hindert, gehört im allgemeinen zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer zum Zweck der Errichtung eines Hauses gekauften Liegenschaft.


Rechtssatz:

Die Freiheit einer Liegenschaft von massiven Kontaminationen, deren Vorhandensein infolge Einschreitens der Umweltbehörde die Käuferin für Jahre an der Bauführung hindert, gehört im allgemeinen zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer zum Zweck der Errichtung eines Hauses gekauften Liegenschaft.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob104/99a; 8Ob36/07p; 2Ob176/10m; 3Ob23/13y; 6Ob125/14x

Schlagworte:

Entscheidung:
25.01.2000

Norm:
ABGB §922
ABGB §933a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 104/99a 5 Ob 104/99a Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 104/99a
8 Ob 36/07p 8 Ob 36/07p Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 36/07p Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Haftung des Veräußerers einer Liegenschaft für Altlasten (Bodenkontamination). (T1); Beisatz: Mit Darstellung der Rechtsprechung und Lehre zur Frage, wann bei Liegenschaftskontaminierungen eine Aufklärungspflicht besteht. (Da sich hier aber aus den Feststellungen gerade kein Hinweis für eine konkrete Verdachtslage im Hinblick auf die Möglichkeit einer Bodenkontamination ableiten ließ, lagen die Voraussetzungen einer Haftung selbst unter Zugrundelegung jener Auffassungen, die eine Haftung des Veräußerers für Altlasten bereits bei Bestehen einer entsprechenden Verdachtslage bejahen, nicht vor.) (T2)
2 Ob 176/10m 2 Ob 176/10m Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m Ähnlich; Beisatz: Hier: Freiheit von Schadstoffen wie Asbest bei einer Eigentumswohnung. (T3)
3 Ob 23/13y 3 Ob 23/13y Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 23/13y Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
6 Ob 125/14x 6 Ob 125/14x Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 125/14x Auch; Beis wie T2; Beisatz: Darstellung der Rechtsprechung zu den Begriffen „Kontamination“ und „Altlasten“. (T4)