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RECHTSPRECHUNG


RS0113018


Bodenflächen: Bei der Entscheidung, ob eine zu einem vermietbaren Objekt gehörige Bodenfläche zur Nutzfläche eines Hauses zählt, ist nicht allein auf das Kriterium der privaten oder allgemeinen Nutzung abzustellen. Auch bestimmte Bodenflächen innerhalb eines Mietgegenstandes, etwa Treppen oder Ausnehmungen im Verlauf der Wände, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Der Grund hiefür liegt darin, dass derartige Flächen in der Regel nicht so verwendet werden können, wie dies für eine Wohnraumnutzung oder Geschäftsraumnutzung typisch ist.


Rechtssatz:

Bei der Entscheidung, ob eine zu einem vermietbaren Objekt gehörige Bodenfläche zur Nutzfläche eines Hauses zählt, ist nicht allein auf das Kriterium der privaten oder allgemeinen Nutzung abzustellen. Auch bestimmte Bodenflächen innerhalb eines Mietgegenstandes, etwa Treppen oder Ausnehmungen im Verlauf der Wände, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Der Grund hiefür liegt darin, dass derartige Flächen in der Regel nicht so verwendet werden können, wie dies für eine Wohnraumnutzung oder Geschäftsraumnutzung typisch ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob337/99s

Schlagworte:

Entscheidung:
11.01.2000

Norm:
MRG §17 Abs1
MRG §17 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 337/99s 5 Ob 337/99s Entscheidungstext OGH 11.01.2000 5 Ob 337/99s Veröff: SZ 73/1