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RECHTSPRECHUNG


RS0113727


Erleidet der Geschädigte infolge eines mangels entsprechender Aufklärung durch den Arzt nicht durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigten Eingriffs einen Schaden, so beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn ihm bekannt ist, dass verschiedene Alternativen bestanden hätten, zwischen denen er hätte wählen können, wäre er über die mit jeder der Alternativen verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Über dieses Wissen wird ein Laie nicht verfügen; Klarheit wird daher regelmäßig erst ein Sachverständigengutachten schaffen, zu dessen Einholung der Geschädigte aber nicht verpflichtet ist.


Rechtssatz:

Erleidet der Geschädigte infolge eines mangels entsprechender Aufklärung durch den Arzt nicht durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigten Eingriffs einen Schaden, so beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn ihm bekannt ist, dass verschiedene Alternativen bestanden hätten, zwischen denen er hätte wählen können, wäre er über die mit jeder der Alternativen verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Über dieses Wissen wird ein Laie nicht verfügen; Klarheit wird daher regelmäßig erst ein Sachverständigengutachten schaffen, zu dessen Einholung der Geschädigte aber nicht verpflichtet ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob131/00v; 10Ob1/03z; 3Ob222/03y; 6Ob83/05g; 4Ob144/11x; 4Ob170/13y; 3Ob9/14s; 5Ob68/18p

Schlagworte:

Entscheidung:
23.05.2000

Norm:
ABGB §1489 IIA

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 131/00v 4 Ob 131/00v Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 131/00v
10 Ob 1/03z 10 Ob 1/03z Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 Ob 1/03z Auch; Beisatz: Dazu ist es notwendig zu wissen, ob alternative Arten der Behandlung (hier etwa eine Eigenblutspende), in Frage gekommen wären und mit welchen Risikofaktoren bei den einzelnen von mehreren möglichen Behandlungen zu rechnen gewesen wäre. (T1)
3 Ob 222/03y 3 Ob 222/03y Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 222/03y
6 Ob 83/05g 6 Ob 83/05g Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 83/05g Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, wann die Klägerin von der rechtlichen Relevanz der unterlassenen Aufklärung erfahren hat. (T2)
4 Ob 144/11x 4 Ob 144/11x Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 144/11x Vgl auch; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T3)
4 Ob 170/13y 4 Ob 170/13y Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 170/13y Vgl auch; Beisatz: Hier: Einholung eines Gutachtens betreffend einer Fensterkonstruktion. (T4)
3 Ob 9/14s 3 Ob 9/14s Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 9/14s Vgl
5 Ob 68/18p 5 Ob 68/18p Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 68/18p Vgl auch