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RECHTSPRECHUNG


RS0114848


Ist der Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen und hat sich bei dem Patienten ein Risiko verwirklicht, über das er hätte aufgeklärt werden müssen, wird der Arzt dafür haftbar, ohne dass es dazu noch des Nachweises des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für die beim Patienten eingetretenen Körperschäden bedürfte.Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt wegen Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags (Vasektomie) auf Ersatz des Unterhaltsschadens besteht nicht (vgl T1 des RS).


Rechtssatz:

Ist der Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen und hat sich bei dem Patienten ein Risiko verwirklicht, über das er hätte aufgeklärt werden müssen, wird der Arzt dafür haftbar, ohne dass es dazu noch des Nachweises des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für die beim Patienten eingetretenen Körperschäden bedürfte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
10Ob8/01a; 6Ob101/06f

Schlagworte:

Entscheidung:
20.02.2001

Norm:
ABGB §1295 IIf9
ABGB §1299 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


10 Ob 8/01a 10 Ob 8/01a Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 Ob 8/01a
6 Ob 101/06f 6 Ob 101/06f Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 101/06f Vgl; Beisatz: Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt wegen Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags (Vasektomie) auf Ersatz des Unterhaltsschadens besteht nicht. (T1); Veröff: SZ 2006/133