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RECHTSPRECHUNG


RS0115059


Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals für die Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes, wenn er den Mangel beheben lassen will; will er das nicht, so besteht sein Schaden in der objektiven Wertminderung. Will er nicht den vertragsgemäßen Zustand herstellen, sondern entscheidet er sich für eine überlegene Lösung, so stehen ihm dennoch die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands notwendigen Behebungskosten zu.


Rechtssatz:

Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals für die Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes, wenn er den Mangel beheben lassen will; will er das nicht, so besteht sein Schaden in der objektiven Wertminderung. Will er nicht den vertragsgemäßen Zustand (im konkreten Fall: Brandwiderstandsklasse F 60) herstellen, sondern entscheidet er sich für eine überlegene Lösung (im konkreten Fall: Brandwiderstandsklasse F 90), so stehen ihm dennoch die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands notwendigen Behebungskosten zu.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob47/01t; 8Ob124/05a; 1Ob16/09y; 5Ob53/12y

Schlagworte:
, ,

Entscheidung:
22.03.2001

Norm:
ABGB §932 V

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 47/01t 4 Ob 47/01t Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 47/01t
8 Ob 124/05a 8 Ob 124/05a Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 Ob 124/05a Auch; nur: Der Besteller hat Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals für die Mängelbehebungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes, wenn er den Mangel beheben lassen will; will er das nicht, so besteht sein Schaden in der objektiven Wertminderung. (T1)
1 Ob 16/09y 1 Ob 16/09y Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 16/09y Auch; nur T1
5 Ob 53/12y 5 Ob 53/12y Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 53/12y Vgl auch