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RECHTSPRECHUNG


RS0115996


Zieht der behandelnde Arzt im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis seines Patienten einen weiteren Arzt (Konsiliarius) für die zu stellende Diagnose und/oder die beim Patienten einzuschlagende Therapie hinzu, so kommt zwischen diesem Konsiliarius und dem Patienten ein eigenes Vertragsverhältnis zustande. Es besteht daher keine Haftung des an einen Facharzt überweisenden Arztes für dessen Fehlleistungen. So haftet bspw ein Hautarzt nicht für einen Kunstfehler des Pathologen, der einen falschen Laborbefund über eine ihm vom Hautarzt übermittelte Gewebeprobe eines Patienten erstellt. Bei einem lediglich internen Konsultationsverfahren aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem behandelnden Arzt und dem Konsiliarius entstehen hingegen keine Rechtsbeziehungen zwischen Konsiliarius und Patient. Es kommt auf den Inhalt des Behandlungsvertrags und darauf an, welche Leistungen der (unmittelbar beauftragte) Arzt schuldet. So kann es bspw zur Haftung eines Gynäkologen kommen, der intern und ohne Absprache und nähere Information gegenüber der Patientin Gewebeproben an einen Pathologen übersendet.


Rechtssatz:

Zieht der behandelnde Arzt im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis seines Patienten einen weiteren Arzt (Konsiliarius) für die zu stellende Diagnose und/oder die beim Patienten einzuschlagende Therapie hinzu, so kommt zwischen diesem Konsiliarius und dem Patienten ein eigenes Vertragsverhältnis zustande. Bei einem lediglich internen Konsultationsverfahren aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem behandelnden Arzt und dem Konsiliarius entstehen hingegen keine Rechtsbeziehungen zwischen Konsiliarius und Patient. Aus dem Umstand, dass es sich bei dem Konsiliarius um eine Krankenanstalt iSd § 1 KAG handelt, folgt daher noch nicht zwingend, dass ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Patienten zustandegekommen ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob237/00z; 7Ob136/06k; 7Ob141/10a; 1Ob161/16g

Schlagworte:

Entscheidung:
19.12.2001

Norm:
ABGB §861
ABGB §863 A
ABGB §1151 X
ABGB §1299 B, ABGB §1313a IIIa
KAG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 237/00z 3 Ob 237/00z Entscheidungstext OGH 19.12.2001 3 Ob 237/00z
7 Ob 136/06k 7 Ob 136/06k Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 136/06k Auch; nur: Zieht der behandelnde Arzt im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis seines Patienten einen weiteren Arzt (Konsiliarius) für die zu stellende Diagnose und/oder die beim Patienten einzuschlagende Therapie hinzu, so kommt zwischen diesem Konsiliarius und dem Patienten ein eigenes Vertragsverhältnis zustande. (T1); Beisatz: Daher keine Haftung des an einen Facharzt überweisenden Arztes für dessen Fehlleistungen nach § 1313a ABGB. (T2); Beisatz: Hier: Keine Haftung des Hautarztes für „Kunstfehler " des Pathologen, der einen falschen Laborbefund über eine ihm vom Hautarzt übermittelte Gewebeprobe eines Patienten erstellt. (T3); Veröff: SZ 2006/147
7 Ob 141/10a 7 Ob 141/10a Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 141/10a Auch
1 Ob 161/16g 1 Ob 161/16g Entscheidungstext OGH 29.03.2017 1 Ob 161/16g Vgl aber; Beisatz: § 1313a ABGB kann durchaus auch für das Zusammenwirken fachfremder Fachärzte herangezogen werden, wobei es aber auf die Frage des Inhalts des Behandlungsvertrags ankommt und aus dem Behandlungsvertrag zu erschließen ist, welche Leistungen der (unmittelbar beauftragte) Arzt schuldet. (T4) Beisatz: Von einem solchen Einverständnis der Patientin ist aber bei einer vom konsultierten Gynäkologen intern und ohne Absprache und nähere Information gegenüber der Patientin durchgeführten bloßen Übersendung von Gewebeproben an einen Pathologen nicht auszugehen. (T5)