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RECHTSPRECHUNG


RS0116075


Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. Die Mithaftung des Bestellers setzt aber stets eine ihm unmittelbar oder mittelbar zurechenbare Obliegenheitsverletzung voraus.


Rechtssatz:

Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. Entweder beläuft sich die Höhe des Werklohnanspruches auf die dem Verschuldensanteil des Bestellers entsprechende Quote vom vereinbarten Entgelt oder, umgekehrt, der Besteller hat bei Vorauszahlung eine Leistungskondiktion (§ 1435) auf einen Teil des hingegebenen Geldbetrages, der sich nach dem Mitverschulden des Unternehmers richtet.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
10Ob205/01x; 6Ob274/04v; 9Ob64/06m; 1Ob52/10v; 8Ob97/15w

Schlagworte:

Entscheidung:
12.02.2002

Norm:
ABGB §1168a
ABGB §1304 D

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


10 Ob 205/01x 10 Ob 205/01x Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 Ob 205/01x Veröff: SZ 2002/23
6 Ob 274/04v 6 Ob 274/04v Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 274/04v nur: Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. (T1)
9 Ob 64/06m 9 Ob 64/06m Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 Ob 64/06m nur T1
1 Ob 52/10v 1 Ob 52/10v Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 52/10v nur T1
8 Ob 97/15w 8 Ob 97/15w Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 Ob 97/15w Vgl auch; Beisatz: Die Mithaftung des Bestellers setzt eine ihm unmittelbar oder mittelbar zurechenbare Obliegenheitsverletzung voraus. (T2)