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RECHTSPRECHUNG


RS0116214


Fälligkeit des Werklohns: Fälligkeit des Werklohns ist erst dann gegeben, wenn der Unternehmer dem Besteller Gelegenheit zur Überprüfung des Werks gegeben hat.


Rechtssatz:

Fälligkeit des Werklohns ist erst dann gegeben, wenn der Unternehmer dem Besteller Gelegenheit zur Überprüfung des Werks gewährt hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob47/02x

Schlagworte:

Entscheidung:
22.03.2002

Norm:
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 47/02x 1 Ob 47/02x Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 47/02x