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RECHTSPRECHUNG


RS0117173


Haftung des Verwalters gegenüber Dritten: Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage kann einem Dritten (also einer nicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörigen oder ihr vertraglich verbundenen Person) wegen deliktischen Verhaltens ersatzpflichtig werden. Hiefür genügt die Verletzung einer Verhaltensvorschrift, wie sie sich etwa aus dem erteilten Auftrag ergeben kann.


Rechtssatz:

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage kann einem Dritten (also einer nicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörigen oder ihr vertraglich verbundenen Person) wegen deliktischen Verhaltens ersatzpflichtig werden. Hiefür genügt die Verletzung einer Verhaltensvorschrift, wie sie sich etwa aus dem erteilten Auftrag ergeben kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob173/02f; 5Ob209/09k; 5Ob76/12f

Schlagworte:

Entscheidung:
12.09.2002

Norm:
ABGB §1295 IIf9
WEG 1975 §17
WEG 2002 §20

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 173/02f 5 Ob 173/02f Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 173/02f Veröff: SZ 2002/116
5 Ob 209/09k 5 Ob 209/09k Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 209/09k Vgl auch; Beisatz: Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung sind der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. (T1); Beisatz: Eine persönliche Haftung des Verwalters gegenüber Dritten, aber auch den einzelnen Wohnungseigentümern setzt eigenes, insbesondere Organisations- oder Auswahlverschulden voraus. (T2)
5 Ob 76/12f 5 Ob 76/12f Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 76/12f Vgl; Vgl Beis wie T1