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WEITERE INFORMATIONEN
5 Ob 173/02f 5 Ob 173/02f Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 173/02f Veröff: SZ 2002/116
5 Ob 209/09k 5 Ob 209/09k Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 209/09k Ähnlich; Beisatz: Den Verwalter trifft die Pflicht, die tatsächliche ordnungsgemäße Durchführung des Reinigungs‑ und Winterdienstes in angemessener Weise zu überwachen. (T1)
RECHTSPRECHUNG
RS0117174
Überwachung des Erhaltungszustandes des Hauses durch Verwalter: Die Überwachung des Erhaltungszustands eines Hauses und die Setzung geeigneter Maßnahmen zur Behebung bestehender Mängel gehören zum Aufgabenkreis eines Haus- bzw Wohnungseigentumsverwalters.
- Rechtssatz:
Die Überwachung des Erhaltungszustands eines Hauses und die Setzung geeigneter Maßnahmen zur Behebung bestehender Mängel gehören zum Aufgabenkreis eines Haus- bzw Wohnungseigentumsverwalters.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob173/02f; 5Ob209/09k
- Schlagworte:
- WEG - Verwalter/Pflichten
- Entscheidung:
- 12.09.2002
- Norm:
- WEG 1975 §17
WEG 2002 §20 Abs1 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 173/02f 5 Ob 173/02f Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 173/02f Veröff: SZ 2002/116
5 Ob 209/09k 5 Ob 209/09k Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 209/09k Ähnlich; Beisatz: Den Verwalter trifft die Pflicht, die tatsächliche ordnungsgemäße Durchführung des Reinigungs‑ und Winterdienstes in angemessener Weise zu überwachen. (T1)