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RECHTSPRECHUNG


RS0117710


Verstöße gegen Grundsätze der Nutzwertberechnung: Unter den Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung fallen nicht nur das Übergehen wohnungseigentumstauglicher Objekte oder umgekehrt, etwa die Zuweisung eines Nutzwertes für allgemeine Teile der Liegenschaft oder die Schaffung eines neuen Wohnungseigentumsobjekts „ohne Nutzwert“, sondern auch die mit keiner baulichen Veränderung einhergehenden Umwidmungen allgemeiner Teile der Liegenschaft in Objekte, an denen Wohnungseigentum oder zumindest Zubehörwohnungseigentum bestehen soll. Allgemeine Teile werden von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. Die falsche Einordnung in eine der drei grundsätzlichen wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien (WE-Objekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft) stellt einen Fall dar, in dem die gerichtliche Neufestsetzung von Nutzwerten beantragt werden kann.


Rechtssatz:

Unter den Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung fallen nicht nur das Übergehen wohnungseigentumstauglicher Objekte oder umgekehrt, etwa die Zuweisung eines Nutzwertes für allgemeine Teile der Liegenschaft oder die Schaffung eines neuen Wohnungseigentumsobjekts "ohne Nutzwert", sondern auch die mit keiner baulichen Veränderung einhergehenden Umwidmungen allgemeiner Teile der Liegenschaft in Objekte, an denen Wohnungseigentum oder zumindest Zubehörwohnungseigentum bestehen soll.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob38/03d; 5Ob29/08p; 5Ob157/11s; 5Ob200/12s

Schlagworte:

Entscheidung:
11.03.2003

Norm:
WEG 1975 §3 Abs2
WEG 2002 §9 Abs2 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 38/03d 5 Ob 38/03d Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 38/03d Veröff: SZ 2003/21
5 Ob 29/08p 5 Ob 29/08p Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p Vgl; Beisatz: Die Bindung der Nutzwert-(neu-)festsetzung an zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung gilt insbesondere für die Frage der Wohnungseigentumstauglichkeit von Objekten. (T1); Beisatz: Allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T2); Beisatz: Die falsche Einordnung in eine der drei grundsätzlichen wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien (WE-Objekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft) stellt einen Anwendungsfall des § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 dar. (T3)
5 Ob 157/11s 5 Ob 157/11s Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 157/11s Vgl auch
5 Ob 200/12s 5 Ob 200/12s Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 200/12s Vgl auch; Beis wie T2