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RECHTSPRECHUNG


RS0117758


Entgelt iSd BTVG: Unter Entgelt im Sinne des BTVG sind nur solche Entgeltsbestandteile zu verstehen, die typischerweise zum Bereich der geschuldeten Leistung gehören, also wirtschaftlich gesehen beim Bauträger verbleiben und zur Abgeltung seiner eigenen Leistungen bestimmt sind. Die behördlich vorgeschriebenen Bauabgaben oder an Dritte zu zahlende Kosten für die Aufschließung des zu bebauenden Grundstücks (Herstellung der Kanalisation, Strom-, Wasser- und Fernwärmeanschluss, Errichtung des Gehsteigs) fallen somit nicht unter den Begriff des Entgelts im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 BTVG. Hingegen gehören die Beschaffung des Grundstückes, die Bewertung seiner Lage und die Prüfung seiner Eignung für den gewünschten Bauzweck sowie das Abschätzen der Bodenbeschaffenheit zu den typischen Leistungen eines Bauträgers.


Rechtssatz:

Unter Entgelt im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 BTVG sind nur solche Entgeltsbestandteile zu verstehen, die typischerweise zum Bereich der geschuldeten Leistung gehören, also wirtschaftlich gesehen beim Bauträger verbleiben und zur Abgeltung seiner eigenen Leistungen bestimmt sind. Die behördlich vorgeschriebenen Bauabgaben oder an Dritte zu zahlende Kosten für die Aufschließung des zu bebauenden Grundstücks (Herstellung der Kanalisation, Strom-, Wasser- und Fernwärmeanschluss, Errichtung des Gehsteigs) fallen somit nicht unter den Begriff des Entgelts im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 BTVG.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob101/03i; 2Ob270/03z; 2Ob98/03f

Schlagworte:

Entscheidung:
27.05.2003

Norm:
BTVG §4 Abs1 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 101/03i 1 Ob 101/03i Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 101/03i
2 Ob 270/03z 2 Ob 270/03z Entscheidungstext OGH 20.11.2003 2 Ob 270/03z Beisatz: Hingegen gehören die Beschaffung des Grundstückes, die Bewertung seiner Lage und die Prüfung seiner Eignung für den gewünschten Bauzweck sowie das Abschätzen der Bodenbeschaffenheit zu den typischen Leistungen eines Bauträgers. (T1); Beisatz: § 4 Abs 1 Z 2 BTVG gilt auch für eine Klausel, wonach der Käufer allfällige aus einer problematischen Bodenbeschaffenheit resultierende Mehrkosten zusätzlich zu den fixen Grund-und Baukosten zu bezahlen hat, also das Bodenrisiko trägt. Ohne Angabe einer Obergrenze kann von ihm keine Erhöhung verlangt werden. Der Vertrag kommt dann mit dem als Fixpreis bezeichneten Betrag wirksam zustande. (T2); Veröff: SZ 2003/152
2 Ob 98/03f 2 Ob 98/03f Entscheidungstext OGH 11.08.2005 2 Ob 98/03f Vgl auch; Beis wie T2 nur: Ohne Angabe einer Obergrenze kann von ihm keine Erhöhung verlangt werden. (T3)