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RECHTSPRECHUNG


RS0117979


Eine vertiefte Angebotsprüfung ist dann vorzunehmen, wenn entweder der Gesamtpreis oder Einheitspreise zu hoch oder zu niedrig sind oder Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestehen. Es geht also in erster Linie darum, ob die angesetzten Preise nach den jeweiligen Kalkulationserwägungen plausibel erklärt werden können. Das Ergebnis der vertieften Angebotsprüfung fließt in die Angebotswertung ein, nimmt aber deren Ergebnis nicht vorweg.


Rechtssatz:

Eine vertiefte Angebotsprüfung ist dann vorzunehmen, wenn entweder der Gesamtpreis oder Einheitspreise zu hoch oder zu niedrig sind oder Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestehen. Es geht also in erster Linie darum, ob die angesetzten Preise nach den jeweiligen Kalkulationserwägungen plausibel erklärt werden können. Das Ergebnis der vertieften Angebotsprüfung fließt in die Angebotswertung ein, nimmt aber deren Ergebnis nicht vorweg.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob239/02g

Schlagworte:

Entscheidung:
01.08.2003

Norm:
Ö A 2050 Pkt7.3.6

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 239/02g 1 Ob 239/02g Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 239/02g Veröff: SZ 2003/85