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RECHTSPRECHUNG


RS0118355


Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung Arzt. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. Als Fallgruppen der ärztlichen Aufklärung werden üblicherweise die Risiko-, die Diagnose- und die Verlaufsaufklärung unterschieden.


Rechtssatz:

Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt . Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. Als Fallgruppen der ärztlichen Aufklärung werden üblicherweise die Risiko-, die Diagnose- und die Verlaufsaufklärung unterschieden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob131/03s; 4Ob137/07m; 4Ob87/08k; 1Ob80/08h; 7Ob208/08a; 4Ob39/09b; 8Ob113/09i; 5Ob9/11a; 5Ob231/10x; 1Ob9/11x; 9Ob52/12f; 4Ob241/12p; 4Ob185/13d; 8Ob120/14a; 8Ob27/17d; 9Ob72/17d; 5Ob75/18t

Schlagworte:

Entscheidung:
26.09.2003

Norm:
ABGB §1299 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 131/03s 3 Ob 131/03s Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 131/03s Veröff: SZ 2003/112
4 Ob 137/07m 4 Ob 137/07m Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 137/07m nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt . Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. (T1) Beisatz: Hier: Risikoaufklärung. (T2) Veröff: SZ 2007/122
4 Ob 87/08k 4 Ob 87/08k Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 87/08k nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt . (T3) Veröff: SZ 2008/82
1 Ob 80/08h 1 Ob 80/08h Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 80/08h Vgl auch
7 Ob 208/08a 7 Ob 208/08a Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 208/08a nur T1
4 Ob 39/09b 4 Ob 39/09b Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 39/09b Auch; nur T3
8 Ob 113/09i 8 Ob 113/09i Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 113/09i Auch; Beisatz: Zweck der Aufklärungspflicht ist, dass der Patient gerade bei nicht vordringlichen Operationen entsprechend seinem Selbstbestimmungsrecht in die Lage versetzt werden soll, vor seiner Zustimmung die Risken der Operation einzuschätzen. (T4)
5 Ob 9/11a 5 Ob 9/11a Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 9/11a Vgl auch; Beisatz: Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. (T5)
5 Ob 231/10x 5 Ob 231/10x Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 231/10x nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5
1 Ob 9/11x 1 Ob 9/11x Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 9/11x nur T1
9 Ob 52/12f 9 Ob 52/12f Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f nur T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T6)
4 Ob 241/12p 4 Ob 241/12p Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 241/12p nur T3
4 Ob 185/13d 4 Ob 185/13d Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 185/13d Vgl auch; Beisatz: Hier: Vom Patienten geäußerte „Präferenz“ für die Verwendung biologischer Herzklappen spricht nicht gegen den Abschluss des Behandlungsvertrags und die Zustimmung zur Operation mit metallischen Herzklappen. (T7)
8 Ob 120/14a 8 Ob 120/14a Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 Ob 120/14a Auch; nur T1
8 Ob 27/17d 8 Ob 27/17d Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 27/17d Auch; nur T3; Beisatz: Die Aufklärung des Patienten ist somit nicht Selbstzweck. Vielmehr ist für den Umfang der ärztlichen Aufklärung entscheidend, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung (Zustimmung zum Eingriff) maßgebenden Umstände erfährt, sodass er über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt. (T8)
9 Ob 72/17d 9 Ob 72/17d Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 72/17d nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. (T9); Beis wie T5; Beis wie T8
5 Ob 75/18t 5 Ob 75/18t Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 75/18t nur T1