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RECHTSPRECHUNG


RS0118512


Hat ein Werkunternehmer nach dem Vertrag nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen, und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung ein, so bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflicht und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen. Für diese Haftung nach § 1313a ABGB kommt es nicht auf eine Weisungsbefugnis, sondern nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient,


Rechtssatz:

Hat ein Werkunternehmer nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen, und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung (Erfüllungshandlungen) ein, so bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflicht (Leistungspflichtigen) und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen. Das gilt auch dann, wenn der unter unmittelbarer Anleitung und Kontrolle des Dritten ausgeführte Teil der Erfüllungshandlung (Erfüllungshandlungen) wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten eine Schädigung des Werkbestellers verursachte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob265/03g; 2Ob226/05g; 4Ob251/06z; 6Ob170/08f; 2Ob10/10z; 2Ob234/12v; 8Ob106/12i; 9Ob69/13g; 9Ob28/15f; 4Ob122/16v

Schlagworte:

Entscheidung:
10.02.2004

Norm:
ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIC

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 265/03g 1 Ob 265/03g Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 265/03g Veröff: SZ 2004/19
2 Ob 226/05g 2 Ob 226/05g Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 226/05g Vgl auch; Beisatz: Hier: Gegenstand der werkvertraglichen Leistungspflicht war es, den Hubschrauber des Vertragspartners in einen allen gesetzlichen und technischen Vorschriften entsprechenden flugtauglichen Zustand zu versetzen beziehungsweise ihn in einem solchen zu erhalten und dem Vertragspartner damit zu ermöglichen, das Fluggerät wieder zum gewerblichen Einsatz zu bringen. Zur Erfüllung dieser Vertragspflicht bedurfte es nicht nur mängelfreier Wartungsarbeiten, sondern auch einer Flugfreigabe, wofür sich der Werkunternehmer eines Dritten als dessen Erfüllungsgehilfe bediente und für dessen Verschulden er einzustehen hat. (T1)
4 Ob 251/06z 4 Ob 251/06z Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 251/06z Ähnlich; Beisatz: Für die Haftung nach § 1313a ABGB kommt es nicht auf eine Weisungsbefugnis, sondern nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient, dagegen nicht auf die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Schuldner und dem Dritten (Gehilfen) bestehenden Innenverhältnisses. (T2) Beisatz: Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T3) Veröff: SZ 2007/1
6 Ob 170/08f 6 Ob 170/08f Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 170/08f Beisatz: Die Beantwortung der Frage, ob der Werkunternehmer für den Dritten gemäß § 1313a ABGB haftet oder nicht, richtet sich primär nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Werkbesteller. (T4)
2 Ob 10/10z 2 Ob 10/10z Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 10/10z Beisatz: Eine unmittelbare Einbindung des Erzeugers einer Ware in die werkvertragliche Erfüllungshandlung des Werkunternehmers liegt nicht vor, wenn dieser das Vorprodukt des Lieferanten bloß nach einer allgemeinen schriftlichen Anleitung ohne Beteiligung des Lieferanten an der werkvertraglichen Erfüllungshandlung verarbeitet. (T5)
2 Ob 234/12v 2 Ob 234/12v Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 234/12v nur: Hat ein Werkunternehmer nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen, und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung (Erfüllungshandlungen) ein, so bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflicht (Leistungspflichtigen) und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen. (T6)
8 Ob 106/12i 8 Ob 106/12i Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 106/12i Vgl; Beis wie T4
9 Ob 69/13g 9 Ob 69/13g Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 69/13g Beis wie T4
9 Ob 28/15f 9 Ob 28/15f Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 Ob 28/15f Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Entscheidend ist, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat. Diese Frage kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gelöst werden. (T7)
4 Ob 122/16v 4 Ob 122/16v Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 122/16v Auch