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RECHTSPRECHUNG


RS0118651


Die ärztliche Aufklärung hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offen bleibt. Bei dringend gebotenen Behandlungen ist allerdings zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen. Die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung ab. Gerade bei medizinisch nicht unmittelbar indizierten „Wahleingriffen“ hat die Aufklärung so frühzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt, um das Für und Wider der Operation abzuwägen und etwa auch mit seinen Angehörigen zu besprechen. Dies gilt umso mehr bei schwerwiegenden Eingriffen. Eine Aufklärung 4 Wochen vor einer gemeinsam mit einem Kaiserschnitt durchgeführten Sterilisation über deren mögliche Irreversibilität sowie unmittelbar vor der Operation wurde etwa als ausreichend erachtet.


Rechtssatz:

Die ärztliche Aufklärung hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offen bleibt. Bei dringend gebotenen Behandlungen ist allerdings zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen. Die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung ab.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob15/04p; 5Ob121/06i; 8Ob140/06f; 7Ob64/11d; 1Ob215/11s; 8Ob129/13y; 1Ob252/15p; 3Ob229/17y

Schlagworte:

Entscheidung:
13.02.2004

Norm:
ABGB §1299 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 15/04p 7 Ob 15/04p Entscheidungstext OGH 13.02.2004 7 Ob 15/04p
5 Ob 121/06i 5 Ob 121/06i Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 121/06i nur: Die ärztliche Aufklärung hat grundsätzlich so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten noch eine angemessene Überlegungsfrist offen bleibt. Die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)
8 Ob 140/06f 8 Ob 140/06f Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 140/06f Vgl; Beisatz: Gerade bei medizinisch nicht unmittelbar indizierten „Wahleingriffen" hat die Aufklärung so frühzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt, um das Für und Wider der Operation abzuwägen und etwa auch mit seinen Angehörigen zu besprechen. Dies gilt umso mehr bei schwerwiegenden Eingriffen. (T2) Beisatz: Klägerin wurde 4 Wochen vor ihrer gemeinsam mit einem Kaiserschnitt durchgeführten Sterilisation über deren mögliche Irreversibilität informiert sowie unmittelbar vor der Operation noch einmal auf dieses Risiko hingewiesen; Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht verneint. (T3)
7 Ob 64/11d 7 Ob 64/11d Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 64/11d Auch; nur T1
1 Ob 215/11s 1 Ob 215/11s Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 215/11s nur T1
8 Ob 129/13y 8 Ob 129/13y Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 Ob 129/13y nur T1
1 Ob 252/15p 1 Ob 252/15p Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 252/15p Beis wie T2
3 Ob 229/17y 3 Ob 229/17y Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 229/17y Auch; nur T1