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RECHTSPRECHUNG


RS0118941


Von einem wohnungseigentumstauglichen Kfz-Abstellplatz kann nur dann gesprochen werden, wenn er ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte erreicht werden kann.


Rechtssatz:

Von einem wohnungseigentumstauglichen Kfz-Abstellplatz kann nur dann gesprochen werden, wenn er ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte erreicht werden kann. Das ergibt sich aus der Definition des Zubehör-Wohnungseigentums (§ 2 Abs 3 WEG 2002), die kraft Größenschlusses auch für selbständige Wohnungseigentumsobjekte verwertbar ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob18/04i; 5Ob138/12y; 5Ob37/13x

Schlagworte:

Entscheidung:
24.02.2004

Norm:
WEG 2002 §2 Abs2
WEG 2002 §2 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 18/04i 5 Ob 18/04i Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 18/04i
5 Ob 138/12y 5 Ob 138/12y Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 138/12y Auch
5 Ob 37/13x 5 Ob 37/13x Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 37/13x Vgl auch