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RECHTSPRECHUNG


RS0119345


Die Dokumentationspflicht trifft jeden Arzt und nicht nur die in Spitälern tätigen Ärzte. Je nach Art Behandlung und auch unter Bedachtnahme auf die berufsrechtliche Stellung der behandelnden Ärzte (Spitals-, Fach- oder praktische Ärzte) wird der Umfang der Dokumentationspflicht aber unterschiedlich sein. Nicht zu bezweifeln ist aber, dass jeder Arzt schon aufgrund des Behandlungsvertrags zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet ist.


Rechtssatz:

Die Dokumentationspflicht trifft jeden Arzt und nicht nur die in Spitälern tätigen Ärzte. Je nach Art Behandlung und auch unter Bedachtnahme auf die berufsrechtliche Stellung der behandelnden Ärzte (Spitals-, Fach- oder praktische Ärzte) wird der Umfang der Dokumentationspflicht unterschiedlich sein. Nicht zu bezweifeln ist aber, dass jeder Arzt schon aufgrund des Behandlungsvertrags zur Führung von Aufzeichnungen iSd § 51 Abs 1 ÄrzteG 1998 verpflichtet ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob139/04d; 7Ob235/11a

Schlagworte:

Entscheidung:
12.08.2004

Norm:
ABGB §1299 B
ABGB §1295 IIc
ÄrzteG 1998 §51 Abs1
ÄrzteG 1984 §22a
KAKuG §10 Abs1 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 139/04d 1 Ob 139/04d Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 139/04d Veröff: SZ 2004/122
7 Ob 235/11a 7 Ob 235/11a Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 235/11a Auch