zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0119359:


Eine bessere Ausstattung oder Grundrissgestaltung oder Vermietung eines WE- Objekts ist bei der Ermittlung des Nutzwertes nicht zu berücksichtigen: Der Nutzwert ergibt sich aus der Nutzfläche des Objekts und aus Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Eigenschaften desselben, die nach der Verkehrsauffassung den Wert des WE-Objekts erhöhen, das sind etwa Zweckbestimmung, Stockwerkslage und Lage innerhalb eines Stockwerks, oder auch vermindern, etwa bei Lärmbelästigung. Eine allein auf Kosten eines Miteigentümers vorgenommene sonstige bessere Ausstattung oder Grundrissgestaltung eines WE-Objekts ist dagegen nicht zu berücksichtigen. Das Gesetz nimmt für die Ermittlung des Nutzwerts auf den Umstand, dass ein Objekt vermietet ist, nicht Bezug.


Rechtssatz:

Der Nutzwert ergibt sich aus der Nutzfläche des Objekts und aus Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Eigenschaften desselben, die nach der Verkehrsauffassung den Wert des WE-Objekts erhöhen, das sind etwa Zweckbestimmung, Stockwerkslage und Lage innerhalb eines Stockwerks, oder auch vermindern, etwa bei Lärmbelästigung. Eine allein auf Kosten eines Miteigentümers vorgenommene sonstige bessere Ausstattung oder Grundrissgestaltung eines WE-Objekts ist dagegen nicht zu berücksichtigen. Das Gesetz nimmt für die Ermittlung des Nutzwerts auf den Umstand, dass ein Objekt vermietet ist, nicht Bezug.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob11/04w; 5Ob12/10s

Schlagworte:

Entscheidung:
26.08.2004

Norm:
WEG 2002 §8 Abs1
WEG 1975 §5 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 11/04w 3 Ob 11/04w Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 11/04w
5 Ob 12/10s 5 Ob 12/10s Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 12/10s Auch; Beisatz: Ein für den Nutzwert maßgebliches Kriterium war und ist die „Zweckbestimmung“ des Objekts. (T1); Veröff: SZ 2010/85