RECHTSPRECHUNG
RS0119360:
Der Nutzwert als gebäudeimmanenter Wertmesser: Der Nutzwert eines WE-Objekts ist schon vom Ansatz her nicht mit dem Verkehrswert desselben vergleichbar und hat auch eine ganz andere Funktion als jener. Der Verkehrswert stellt gleichsam eine isolierte „Außenbewertung“ des Objekts dar, wohingegen es sich beim Nutzwert um einen gebäudeimmanenten Wertmesser, also um eine aus dem Vergleich etwa der konkreten Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit mit anderen WE-Objekten des Hauses erfließende Maßzahl handelt .
- Rechtssatz:
Der Nutzwert eines WE-Objekts ist schon vom Ansatz her nicht mit dem Verkehrswert desselben vergleichbar und hat auch eine ganz andere Funktion als jener. Der Verkehrswert stellt gleichsam eine isolierte "Außenbewertung" des Objekts dar, wohingegen es sich beim Nutzwert um einen gebäudeimmanenten Wertmesser, also um eine aus dem Vergleich etwa der konkreten Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit mit anderen WE-Objekten des Hauses erfließende Maßzahl handelt.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob11/04w
- Schlagworte:
- Nutzwert
- Entscheidung:
- 26.08.2004
- Norm:
- WEG 2002 §2 Abs8
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
3 Ob 11/04w 3 Ob 11/04w Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 11/04w