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RECHTSPRECHUNG


RS0119843


Leidenszustände, die aus dem Wissen des Geschädigten um seine verringerte Lebenserwartung resultieren, können bei der Globalbemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.


Rechtssatz:

Kein vererbliches „Schmerzengeld für verkürztes Leben". Die Ausgleichsfunktion des Schmerzengeldes endet mit dem Tod des Verletzten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob55/04h; 8Ob64/05b; 10Ob89/15h

Schlagworte:

Entscheidung:
01.03.2005

Norm:
ABGB §1325 E5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 55/04h 2 Ob 55/04h Entscheidungstext OGH 01.03.2005 2 Ob 55/04h Veröff: SZ 2005/26
8 Ob 64/05b 8 Ob 64/05b Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 64/05b
10 Ob 89/15h 10 Ob 89/15h Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 89/15h Vgl aber; Beisatz: Leidenszustände, die aus dem Wissen des Geschädigten um seine verringerte Lebenserwartung resultieren, können bei der Globalbemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden. (T1)