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RECHTSPRECHUNG


RS0119978


Bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen. Dabei sind sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrages im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere“ des Mangels, zB eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und der Behebungsaufwand sind zu berücksichtigen. War der mit dem Erwerb des Fahrzeugs vom Käufer angestrebte Zweck bzw sein Motiv bei Vertragsabschluss für den Verkäufer erkennbar, ist bei der Interessenabwägung neben dem objektiven Gewicht des Mangels auch dieser deklarierte Erwerbszweck mit zu berücksichtigen. Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann. Beispiele: Vom Armaturenbrett ausgehende, ständig störende Vibrationsgeräusche und mangelnder, die Fahrsicherheit durch ständig notwendige Lenkkorrekturen beeinträchtigender Geradeauslauf eines PKW sind nicht als geringfügige Mängel iSd § 932 Abs 4 ABGB zu sehen und berechtigen daher zur Wandlung. Ob bei Vorliegen (bloß) optischer Mängel Wandlung begehrt werden kann, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, vielmehr kommt es dabei auf die Umstände des Einzelfalls an.


Rechtssatz:

Bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob14/05y; 8Ob63/05f; 7Ob194/05p; 7Ob239/05f; 6Ob143/07h; 10Ob108/07s; 6Ob26/11h; 3Ob202/10t; 7Ob151/11y; 2Ob205/10a; 2Ob77/12f; 1Ob106/13i; 1Ob139/14v; 9Ob46/14a; 4Ob198/15v; 8Ob126/15k; 8Ob92/15k; 8Ob59/16h; 1Ob239/16b; 4Ob105/18x

Schlagworte:

Entscheidung:
24.05.2005

Norm:
ABGB §932 Abs4 VIIh

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 14/05y 1 Ob 14/05y Entscheidungstext OGH 24.05.2005 1 Ob 14/05y Veröff: SZ 2005/82
8 Ob 63/05f 8 Ob 63/05f Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 63/05f Vgl aber; Beisatz: Ob der Mangel als geringfügig anzusehen ist oder nicht, ist an Hand einer Interessenabwägung durchzuführen, bei der sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrages im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere" des Mangels zu berücksichtigen ist. Bei der Frage, wie weit bei der Beurteilung des Gewichts des Mangels auf subjektive und/oder objektive Elemente abzustellen ist, ist zu differenzieren. Die subjektive Einstellung des Übergebers - seine Motive bzw der von ihm verfolgte Zweck - muss unbeachtet bleiben, soweit diese subjektive Einstellung dem Übergeber bei Abschluss des Vertrages nicht erkennbar war. War hingegen der mit dem Erwerb vom Übernehmer angestrebte Zweck bzw sein Motiv bei Vertragsabschluss erkennbar, ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung neben dem objektiven Gewicht des Mangels auch der deklarierte Erwerbszweck mit zu berücksichtigen. (T1)
7 Ob 194/05p 7 Ob 194/05p Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 194/05p Beisatz: Vom Armaturenbrett ausgehende, ständig störende Vibrationsgeräusche und mangelnder, die Fahrsicherheit durch ständig notwendige Lenkkorrekturen beeinträchtigender Geradeauslauf eines PKW neben weiteren Mängeln sind nicht als geringfügige Mängel iSd § 932 Abs 4 ABGB zu sehen und berechtigen daher zur Wandlung. (T2) Veröff: SZ 2005/138
7 Ob 239/05f 7 Ob 239/05f Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 239/05f Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann. (T3) Veröff: SZ 2006/17
6 Ob 143/07h 6 Ob 143/07h Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 143/07h Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die mangelhafte Ausführung des Ofens zu einer bescheidmäßigen Untersagung seines Betriebs führte, steht der Annahme eines geringfügigen Mangels entgegen. (T4)
10 Ob 108/07s 10 Ob 108/07s Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 Ob 108/07s Beis wie T3
6 Ob 26/11h 6 Ob 26/11h Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 26/11h Beis wie T3
3 Ob 202/10t 3 Ob 202/10t Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 202/10t Auch; Beis wie T1 nur: Ob der Mangel als geringfügig anzusehen ist oder nicht, ist an Hand einer Interessenabwägung durchzuführen, bei der sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrages im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere" des Mangels zu berücksichtigen ist. (T5)
7 Ob 151/11y 7 Ob 151/11y Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 151/11y Beisatz: Ob bei Vorliegen (bloß) optischer Mängel Wandlung begehrt werden kann, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. (T6)
2 Ob 205/10a 2 Ob 205/10a Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 205/10a Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Beurteilung der Erheblichkeit bzw Geringfügigkeit eines Mangels stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T7) Beisatz: Die Behebbarkeit des Mangels und ein allfälliger geringer Behebungsaufwand sind für die Beurteilung der Geringfügigkeit des Mangels nicht allein ausschlaggebend. (T8) Beisatz: Der Behebbarkeit und dem Behebungsaufwand kommen danach nur im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zu. (T9)
2 Ob 77/12f 2 Ob 77/12f Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 77/12f Beisatz: Die Veränderungen, die technische Neuerungen in den Verwendungsmöglichkeiten von technischen Geräten welcher Art auch immer, aber auch in der Verkehrsauffassung im Lauf der Zeit mit sich bringen, sind so verschieden und vielfältig, dass diesbezügliche Fragen nicht generell, sondern nur im Einzelfall beantwortet werden können. (T10) Beis wie T7; Beisatz: Hier: Funktionsweise eines Dieselpartikelfilters bei einem sehr schweren und sehr leistungsstarken Geländewagen mit Allradantrieb. (T11)
1 Ob 106/13i 1 Ob 106/13i Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 106/13i Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9
1 Ob 139/14v 1 Ob 139/14v Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 139/14v Beis wie T1 nur: Dabei ist auch der deklarierte Erwerbszweck mit zu berücksichtigen. (T12) Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
9 Ob 46/14a 9 Ob 46/14a Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 Ob 46/14a Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9
4 Ob 198/15v 4 Ob 198/15v Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 198/15v Auch; Beis wie T5; Beisatz: Unter Hinweis auf die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges infolge des Mangels. (T13) Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von Personen grundsätzlich schwerer wiegt als finanzielle Interessen des Verkäufers. (T14)
8 Ob 126/15k 8 Ob 126/15k Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 Ob 126/15k Beis wie T5; Beis wie T8
8 Ob 92/15k 8 Ob 92/15k Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 Ob 92/15k Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
8 Ob 59/16h 8 Ob 59/16h Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 59/16h
1 Ob 239/16b 1 Ob 239/16b Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 239/16b
4 Ob 105/18x 4 Ob 105/18x Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 105/18x Auch