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WEITERE INFORMATIONEN
10 Ob 45/05y 10 Ob 45/05y Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 45/05y
RECHTSPRECHUNG
RS0120032
Auch Schäden an anderen Gütern des Bestellers, die durch die Verbesserung des mangelhaften Werks notwendigerweise entstehen müssen, weil es keine andere Methode der Verbesserung als die „schädliche“ gibt, sind Mangelfolgeschäden.
- Rechtssatz:
Auch Schäden an anderen Gütern des Bestellers, die durch die Verbesserung des mangelhaften Werks notwendigerweise entstehen müssen, weil es keine andere Methode der Verbesserung als die „schädliche" gibt, sind Mangelfolgeschäden , derentwegen der Besteller den Werklohn nicht zurückhalten kann.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 10Ob45/05y
- Schlagworte:
- Schädliche Verbesserung
- Entscheidung:
- 28.06.2005
- Norm:
- ABGB §1052 A
ABGB §1167
ABGB §1170 - Kategorie:
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Entscheidungstexte
10 Ob 45/05y 10 Ob 45/05y Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 45/05y