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RECHTSPRECHUNG


RS0120032


Auch Schäden an anderen Gütern des Bestellers, die durch die Verbesserung des mangelhaften Werks notwendigerweise entstehen müssen, weil es keine andere Methode der Verbesserung als die „schädliche“ gibt, sind Mangelfolgeschäden.


Rechtssatz:

Auch Schäden an anderen Gütern des Bestellers, die durch die Verbesserung des mangelhaften Werks notwendigerweise entstehen müssen, weil es keine andere Methode der Verbesserung als die „schädliche" gibt, sind Mangelfolgeschäden , derentwegen der Besteller den Werklohn nicht zurückhalten kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
10Ob45/05y

Schlagworte:

Entscheidung:
28.06.2005

Norm:
ABGB §1052 A
ABGB §1167
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


10 Ob 45/05y 10 Ob 45/05y Entscheidungstext OGH 28.06.2005 10 Ob 45/05y