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RECHTSPRECHUNG


RS0120182


Erfordern vermehrte Bedürfnisse die Anschaffung eines Automatikfahrzeuges, weil der Geschädigte – etwa nach einem Unfall – sein (altes) Auto mit Schaltgetriebe nicht mehr bedienen kann, dann ist er nicht gehalten, ein Gebrauchtfahrzeug zu erwerben. Da der Geschädigte aber durch die Ersatzleistung nicht bereichert werden soll, muss er sich einen Abzug von den Anschaffungskosten gefallen lassen („Abzug neu für alt“).


Rechtssatz:

Erfordern vermehrte Bedürfnisse die Anschaffung eines Automatikfahrzeuges, weil der Geschädigte sein (altes) Auto mit Schaltgetriebe nicht mehr bedienen kann, dann ist er nicht gehalten, ein Gebrauchtfahrzeug zu erwerben. Da der Geschädigte aber durch die Ersatzleistung nicht bereichert werden soll, muss er sich in sinngemäßer Anwendung des zu § 1332 ABGB entwickelten Prinzips („Neu für alt") einen Abzug von den Anschaffungskosten gefallen lassen. Der hier zu berücksichtigende Vorteil des Geschädigten liegt darin, dass ihm das neue Fahrzeug eine über die Restlebensdauer seines alten Fahrzeuges hinausreichende Gebrauchsmöglichkeit bietet.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob104/05s; 2Ob89/06m

Schlagworte:

Entscheidung:
01.09.2005

Norm:
ABGB §1325 D7

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 104/05s 2 Ob 104/05s Entscheidungstext OGH 01.09.2005 2 Ob 104/05s Veröff: SZ 2005/123
2 Ob 89/06m 2 Ob 89/06m Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 89/06m Vgl auch; Beisatz: Weil der Geschädigte aufgrund der bisherigen Nutzung des Firmenfahrzeuges nicht über einen eigenen PKW verfügte, ist jene Benutzung des PKW zu privaten Zwecken, welche Dienstgeber in der Branche des früheren Arbeitgebers ihren Außendienstmitarbeitern gestatten, mit der Nutzungsintensität nach dem Schadensfall zu vergleichen. (T1)