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RECHTSPRECHUNG


RS0120508


Wirkung der Verständigung des Verpflichteten von der Zwangsverwaltung: Die in § 99 Abs 1 EO vorgesehene Verständigung des Verpflichteten, dass er sich jeder Verfügung über die von der Exekution betroffenen Gegenstände zu enthalten habe und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht beteiligen dürfe, hat für die Zwangsverwaltung keine eigene Wirkung, sondern nur die Bedeutung einer Belehrung. Die Befugnis des Verwalters zur Verwaltung beginnt gemäß § 109 Abs 1 EO erst mit der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter, dies aber unabhängig davon, ob dem Verpflichteten die Exekutionsbewilligung und die erwähnte Verständigung zugestellt wurden.


Rechtssatz:

Die in § 99 Abs 1 EO vorgesehene Verständigung des Verpflichteten, dass er sich jeder Verfügung über die von der Exekution betroffenen Gegenstände zu enthalten habe und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht beteiligen dürfe, hat für die Zwangsverwaltung keine eigene Wirkung, sondern nur die Bedeutung einer Belehrung. Die Befugnis des Verwalters zur Verwaltung beginnt gemäß § 109 Abs 1 EO erst mit der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter, dies aber unabhängig davon, ob dem Verpflichteten die Exekutionsbewilligung und die erwähnte Verständigung zugestellt wurden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob278/05m; 3Ob258/08z

Schlagworte:

Entscheidung:
25.01.2006

Norm:
EO §99
EO §109

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 278/05m 3 Ob 278/05m Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 278/05m
3 Ob 258/08z 3 Ob 258/08z Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 258/08z Auch