RECHTSPRECHUNG
RS0120508
Wirkung der Verständigung des Verpflichteten von der Zwangsverwaltung: Die in § 99 Abs 1 EO vorgesehene Verständigung des Verpflichteten, dass er sich jeder Verfügung über die von der Exekution betroffenen Gegenstände zu enthalten habe und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht beteiligen dürfe, hat für die Zwangsverwaltung keine eigene Wirkung, sondern nur die Bedeutung einer Belehrung. Die Befugnis des Verwalters zur Verwaltung beginnt gemäß § 109 Abs 1 EO erst mit der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter, dies aber unabhängig davon, ob dem Verpflichteten die Exekutionsbewilligung und die erwähnte Verständigung zugestellt wurden.
- Rechtssatz:
Die in § 99 Abs 1 EO vorgesehene Verständigung des Verpflichteten, dass er sich jeder Verfügung über die von der Exekution betroffenen Gegenstände zu enthalten habe und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht beteiligen dürfe, hat für die Zwangsverwaltung keine eigene Wirkung, sondern nur die Bedeutung einer Belehrung. Die Befugnis des Verwalters zur Verwaltung beginnt gemäß § 109 Abs 1 EO erst mit der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter, dies aber unabhängig davon, ob dem Verpflichteten die Exekutionsbewilligung und die erwähnte Verständigung zugestellt wurden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob278/05m; 3Ob258/08z
- Schlagworte:
- Zwangsverwaltung
- Entscheidung:
- 25.01.2006
- Norm:
- EO §99
EO §109 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
3 Ob 278/05m 3 Ob 278/05m Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 278/05m
3 Ob 258/08z 3 Ob 258/08z Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 258/08z Auch