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RECHTSPRECHUNG


RS0120543 [T2]:


Eine gerichtliche Nutzwertfestsetzung bedingt schwere Fehler des privaten Nutzwertgutachtens: § 9 Abs 2 WEG 2002 enthält lediglich eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, die die Möglichkeit einer gerichtlichen Nutzwertfestsetzung eröffnen. Dabei handelt es sich allerdings um sachlich genau umrissene Fälle, in denen schwere Fehler des privaten Nutzwertgutachtens oder wesentliche Änderungen der Verhältnisse vorliegen, die massive Defizite der vorhandenen Nutzwertfestsetzung nahelegen.


Rechtssatz:

Ab dem 1. Jänner 1997 hat die (erstmalige) Ermittlung der Nutzwerte ausschließlich durch Gutachten eines privaten Sachverständigen zu geschehen. Eine Nutzwertneufestsetzung hat durch das Gericht zu erfolgen. Eine jederzeitige und unbeschränkte Korrektur bereits aufgrund eines Privatsachverständigengutachtens eingetragener Nutzwerte allein durch Vorlage eines korrigierten Gutachtens widerspricht eindeutig den gesetzlichen Vorschriften.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob16/06y; 5Ob190/10t; 5Ob193/11k

Schlagworte:

Entscheidung:
21.02.2006

Norm:
GBG §94 Abs1 Z3
WEG 1975 §3
WEG 2002 §9

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 16/06y 5 Ob 16/06y Entscheidungstext OGH 21.02.2006 5 Ob 16/06y Veröff: SZ 2006/27
5 Ob 190/10t 5 Ob 190/10t Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t Vgl auch; Beisatz: In dem auf Antrag einzuleitenden, aber jeder Dispositionsbefugnis einzelner Parteien entzogenen Verfahren über die Neufestsetzung der Nutzwerte ist für alle als Wohnungseigentumseinheiten in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweiligen materiellen Rechtslage und entsprechend der konkreten Widmung zu entscheiden, wobei allen Mit- und Wohnungseigentümern Parteistellung zukommt. (T1)
5 Ob 193/11k 5 Ob 193/11k Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 193/11k Vgl auch; Beisatz: § 9 Abs 2 WEG 2002 enthält lediglich eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, die die Möglichkeit einer gerichtlichen Nutzwertfestsetzung eröffnen. Dabei handelt es sich allerdings um sachlich genau umrissene Fälle, in denen schwere Fehler des privaten Nutzwertgutachtens oder wesentliche Änderungen der Verhältnisse vorliegen, die massive Defizite der vorhandenen Nutzwertfestsetzung nahelegen. (T2)