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RECHTSPRECHUNG


RS0120610


Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft (zB „Regendichtheit“ eines Oldtimer-Cabrios) ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann. Hat ein Käufer ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft des Fahrzeuges deutlich gemacht, so stellt das Fehlen gerade dieser Eigenschaft einen nicht geringfügigen Mangel im Sinn des § 932 ABGB dar (Beispiel: Der Käufer hat ein besonderes Interesse an dem im Wagen eingebauten Navigationssystem).


Rechtssatz:

Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob239/05f; 6Ob143/07h; 2Ob95/06v; 10Ob108/07s; 6Ob26/11h; 9Ob46/14a; 8Ob92/15k

Schlagworte:

Entscheidung:
15.02.2006

Norm:
ABGB §932 Abs4 VIIh

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 239/05f 7 Ob 239/05f Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 239/05f Beisatz: Hier: Vereinbarung „Ölverlust reparieren". (T1); Veröff: SZ 2006/17
6 Ob 143/07h 6 Ob 143/07h Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 143/07h Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass die mangelhafte Ausführung des Ofens zu einer bescheidmäßigen Untersagung seines Betriebs führte, steht der Annahme eines geringfügigen Mangels entgegen. (T2)
2 Ob 95/06v 2 Ob 95/06v Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v Auch; Beisatz: Hat ein Käufer ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft des Fahrzeuges deutlich gemacht, so stellt das Fehlen gerade dieser Eigenschaft einen nicht geringfügigen Mangel im Sinn des § 932 ABGB dar (hier: Funktionieren des im Neuwagen des Klägers eingebauten Navigationssystems). (T3); Veröff: SZ 2007/109
10 Ob 108/07s 10 Ob 108/07s Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 Ob 108/07s Beisatz: Hier: Zusage der „Regendichtheit" eines Oldtimer-Cabrios. (T4)
6 Ob 26/11h 6 Ob 26/11h Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 26/11h
9 Ob 46/14a 9 Ob 46/14a Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 Ob 46/14a Beisatz: Der Käufer muss ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft des Kaufgegenstands deutlich gemacht haben. (T5)
8 Ob 92/15k 8 Ob 92/15k Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 Ob 92/15k Beis wie T5; Beisatz: Eine ausdrücklich vereinbarte Eigenschaft liegt dann vor, wenn der Käufer ausdrücklich oder zumindest schlüssig ein besonderes Interesse an gerade dieser Eigenschaft deutlich gemacht hat. Diese Beurteilung ist einzelfallabhängig. (T6)