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RECHTSPRECHUNG


RS0121415


Nach § 31 Abs 3 ÄrzteG haben Fachärzte ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Für die konkreten Abgrenzungen sind die jeweils anzuwendenden Ärzte-Ausbildungsordnungen heranzuziehen. Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, ist davon auszugehen, dass sich der meist konkludent zustandegekommene Behandlungsvertrag nur auf das Fachgebiet des Arztes bezieht. Der Arzt muss auf Grund des Behandlungsvertrages aber auch dafür sorgen, dass die richtige Diagnose gestellt und dem Patienten die geeignete Behandlung geboten wird. Wenn es notwendig ist, hat er den Patienten an einen Arzt eines anderen Fachgebietes zu überweisen. Wird aber an einen anderen selbständig tätigen Facharzt überwiesen, so kommt ein eigener Behandlungsvertrag im Rahmen dessen Fachgebiet zwischen Arzt und Patient zustande. Aus diesem Grund haftet der an einen Facharzt überweisende Arzt nicht für dessen Fehlleistungen. Es besteht keine Erfüllungsgehilfenhaftung. So besteht bspw keine Haftung des Hautarztes für einen „Kunstfehler“ des Pathologen, der einen falschen Laborbefund über eine ihm vom Hautarzt übermittelte Gewebeprobe eines Patienten erstellt. Allerdings ist jeweils auf den Inhalt des Behandlungsvertrag abzustellen, sodass es darauf ankommt, welche Leistungen der (unmittelbar beauftragte) Arzt schuldet. Übersendet so bspw ein Gynäkologe intern und ohne Absprache und nähere Information gegenüber der Patientin Gewebeproben an einen Pathologen, dann ist keineswegs eindeutig, dass der aufgesuchte Arzt nur eine eingeschränkte Leistungspflicht übernehmen wollte. Vielmehr kommt es zu einer Haftung des Gynäkologen für den Fehler des Pathologen.


Rechtssatz:

Nach § 31 Abs 3 ÄrzteG haben Fachärzte ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, ist also davon auszugehen, dass sich der meist konkludent zustandegekommene Behandlungsvertrag nur auf das Fachgebiet des Arztes bezieht. Der Arzt muss auf Grund des Behandlungsvertrages aber auch dafür sorgen, dass die richtige Diagnose gestellt und dem Patienten die geeignete Behandlung zu Teil wird. Wenn es notwendig ist, hat er den Patienten an einen Arzt eines anderen Fachgebietes zu überweisen. Wird aber an einen anderen selbständig tätigen Facharzt überwiesen, so kommt ein eigener Behandlungsvertrag im Rahmen dessen Fachgebiet zwischen Arzt und Patient zustande. Aus diesem Grund haftet der an einen Facharzt überweisende Arzt nicht für dessen Fehlleistungen. Es besteht keine Erfüllungsgehilfenhaftung. (Hier: Keine Haftung des Hautarztes für einen „Kunstfehler " des Pathologen, der einen falschen Laborbefund über eine ihm vom Hautarzt übermittelte Gewebeprobe eines Patienten erstellt).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob136/06k; 4Ob210/07x; 8Ob115/09h; 1Ob161/16g

Schlagworte:

Entscheidung:
11.10.2006

Norm:
ABGB §863 A
ABGB §1313a III1
ÄrzteG §31 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 136/06k 7 Ob 136/06k Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 136/06k Veröff: SZ 2006/147
4 Ob 210/07x 4 Ob 210/07x Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 210/07x nur: Wird aber an einen anderen selbständig tätigen Facharzt überwiesen, so kommt ein eigener Behandlungsvertrag im Rahmen dessen Fachgebiet zwischen Arzt und Patient zustande. Aus diesem Grund haftet der an einen Facharzt überweisende Arzt nicht für dessen Fehlleistungen. Es besteht keine Erfüllungsgehilfenhaftung. (T1); Veröff: SZ 2008/8
8 Ob 115/09h 8 Ob 115/09h Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 115/09h Vgl auch; nur: Nach § 31 Abs 3 ÄrzteG haben Fachärzte ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. (T2); Beisatz: Nach § 31 Abs 3 ÄrzteG haben Ärzte ihre fachliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Für die konkreten Abgrenzungen sind die jeweils anzuwendenden Ärzte-Ausbildungsordnungen heranzuziehen. Für die Frage, ob diese Abgrenzungsregelungen als Schutznorm zugunsten der Patienten zu qualifizieren sind, ist wesentlich, dass es klar ersichtlich um eine Einschränkung der Behandlungsbefugnis des Arztes zugunsten des Patienten und nicht bloß um eine Abgrenzung der verschiedenen Berufsbefugnisse zwischen verschiedenen Facharztgruppen geht. Im zwischen Unfallchirurgen und Orthopäden überschneidenden Bereich der operativen Implantation von Hüftgelenksprothesen kann der Ärzte-Ausbildungsordnung 1974 iVm den Übergangsbestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 dieser Charakter einer Schutznorm zugunsten der Patienten nicht entnommen werden, gehört doch die Endoprothetik als Operationstechnik zum Aufgabenbereich beider Fachrichtungen und sind - unter Beachtung der hier anzuwendenden Übergangsbestimmungen - klare Abgrenzungen insoweit nicht ersichtlich. (T3)
1 Ob 161/16g 1 Ob 161/16g Entscheidungstext OGH 29.03.2017 1 Ob 161/16g Vgl aber; Beisatz: § 1313a ABGB kann durchaus auch für das Zusammenwirken fachfremder Fachärzte herangezogen werden, wobei es aber auf die Frage des Inhalts des Behandlungsvertrags ankommt und aus dem Behandlungsvertrag zu erschließen ist, welche Leistungen der (unmittelbar beauftragte) Arzt schuldet. (T4) Beisatz: Übersendet hingegen ein Gynäkologe intern und ohne Absprache und nähere Information gegenüber der Patientin Gewebeproben an einen Pathologen ist keineswegs eindeutig, dass der aufgesuchte Arzt nur eine eingeschränkte Leistungspflicht übernehmen und darüber hinaus im Namen des Patienten einen weiteren Vertrag mit einem dritten Facharzt abschließen will, für dessen Wirksamkeit er darüber hinaus auch noch einer Bevollmächtigung durch den Patienten bedürfte. Haftung nach § 1313a ABGB. (T5)