RECHTSPRECHUNG
RS0121873
Die für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung gebotene Interessenabwägung hat nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab zu erfolgen. Je näher die Beeinträchtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger wird dabei ihre Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Ferner wird Ausmaß und Lage der durch Lichteinfall beeinträchtigten Fläche zu berücksichtigen und zu fragen sein, welche konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger eingeschränkt oder unmöglich gemacht wird.
- Rechtssatz:
Die für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung gebotene Interessenabwägung hat nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab zu erfolgen. Je näher die Beeinträchtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger wird dabei ihre Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Ferner wird Ausmaß und Lage der durch Lichteinfall beeinträchtigten Fläche zu berücksichtigen und zu fragen sein, welche konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger eingeschränkt oder unmöglich gemacht wird.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob99/06a; 1Ob62/07k; 10Ob60/06f; 10Ob87/07b; 4Ob196/07p; 8Ob116/07b; 9Ob72/08s; 4Ob13/09d; 6Ob160/08k; 6Ob65/09s; 2Ob97/09t; 6Ob75/11i; 4Ob77/11v; 4Ob99/12f; 8Ob59/15g
- Schlagworte:
- Beeinträchtigung, Unzumutbarkeit
- Entscheidung:
- 31.01.2007
- Norm:
- ABGB §364 Abs3 D
ZPO §502 Abs1 HIII5 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 99/06a 8 Ob 99/06a Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 99/06a Beisatz: Hier: 55 Fichtenbäume mit einer durchschnittlichen Höhe von 22 m an der Grundstücksgrenze in einem sehr begrünten Villenviertel mit starkem Baumbewuchs, wobei den Klägern der Nachweis dafür, dass die Fichten der Beklagten zeitlich und räumlich überwiegend zu einem gänzlichen Sonnenlichtentzug in Haus, Terrasse und Garten führen, nicht gelang. (T1); Beisatz: Hier: Frage der Ortsüblichkeit nicht abschließend beantwortet, Beeinträchtigungen lagen jedenfalls aber (zumindest) an der Grenze der Ortsüblichkeit. (T2); Veröff: SZ 2007/13
1 Ob 62/07k 1 Ob 62/07k Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 62/07k Auch; Beisatz: Hier: Keine unzumutbare Beeinträchtigung. (T3)
10 Ob 60/06f 10 Ob 60/06f Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 60/06f Beisatz: Es kommt nicht auf die besondere Empfindlichkeit der konkret betroffenen Kläger, sondern auf den Beurteilungsmaßstab eines vernünftigen „Durchschnittsmenschen" an. (T4); Beisatz: Ist nur eine verhältnismäßig geringfügige Fläche der Nachbarliegenschaft überhaupt beeinträchtigt, wird diese Beeinträchtigung im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein. Je größer jedoch die vom Entzug des Lichteinfalls beeinträchtigte Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche ist, umso eher wird das Kriterium der Unzumutbarkeit auch dann erfüllt sein, wenn zeitlich nicht von einem dauernden gänzlichen Entzug des Lichteinfalles auszugehen ist. Unzumutbarkeit ist im Einzelfall umso eher verwirklicht, als zeitlich und räumlich überwiegend (über 50 %) kein (Sonnen-, Tages-)Licht in Wohnräumen und/oder im Garten einfallen kann. (T5); Bem: Die früheren Beisätze T6 und T7 entfallen im Hinblick auf RS0122471 und RS0122910. (T6)
10 Ob 87/07b 10 Ob 87/07b Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 87/07b Auch; Beisatz: Hier: Keine unzumutbare Beeinträchtigung durch ortsunübliche 6m hohe Thujenhecke zwischen Einfamilienhäusern. (T7)
4 Ob 196/07p 4 Ob 196/07p Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 196/07p Beis wie T5 nur: Ist nur eine verhältnismäßig geringfügige Fläche der Nachbarliegenschaft überhaupt beeinträchtigt, wird diese Beeinträchtigung im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein. Je größer jedoch die vom Entzug des Lichteinfalls beeinträchtigte Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche ist, umso eher wird das Kriterium der Unzumutbarkeit auch dann erfüllt sein, wenn zeitlich nicht von einem dauernden gänzlichen Entzug des Lichteinfalles auszugehen ist. (T8); Veröff: SZ 2007/192
8 Ob 116/07b 8 Ob 116/07b Entscheidungstext OGH 17.12.2007 8 Ob 116/07b Vgl auch; Beisatz: Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Auslegung des Begriffes der „Unzumutbarkeit" begründet - vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T9)
9 Ob 72/08s 9 Ob 72/08s Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 Ob 72/08s Auch
4 Ob 13/09d 4 Ob 13/09d Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 13/09d Auch; Beisatz: Der Verweis in § 364 Abs 3 ABGB auf das „Maß des Abs. 2" bezieht sich auf die § 364 Abs 2 ABGB angesprochene Ortsunüblichkeit der Immission. (T10); Beisatz: Unzumutbarkeit wird umso weniger anzunehmen sein, je näher eine - als solche ortsunübliche - Beeinträchtigung an der Grenze zur Ortsüblichkeit liegt. (T11)
6 Ob 160/08k 6 Ob 160/08k Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 160/08k Auch; Beis wie T9; Beisatz: Bei der Interessenabwägung ist eine vorhersehbare Entwicklung des Lichtentzugs durch Schattenwurf aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Geländes maßgeblich zu berücksichtigen (6 Ob 94/08d). (T12)
6 Ob 65/09s 6 Ob 65/09s Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 65/09s Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11
2 Ob 97/09t 2 Ob 97/09t Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 97/09t Vgl auch; Auch Beis wie T9
6 Ob 75/11i 6 Ob 75/11i Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 75/11i Vgl auch
4 Ob 77/11v 4 Ob 77/11v Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 77/11v Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Ortsunüblichkeit und Unzumutbarkeit müssen kumulativ vorliegen. (T13)
4 Ob 99/12f 4 Ob 99/12f Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 99/12f Vgl; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T13
8 Ob 59/15g 8 Ob 59/15g Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 Ob 59/15g Auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Der Rechtssatz, die Beeinträchtigung einer verhältnismäßig geringfügigen Fläche der Nachbarliegenschaft werde im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein (T5), bezieht sich auf die vom jeweiligen Kläger (Mit-, Wohnungseigentümer) tatsächlich genutzte Grundfläche. (T13)