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RECHTSPRECHUNG


RS0121918


Verfolgung eigener Interessen durch den Verwalter: Die Verfolgung eigener Interessen, im konkreten Fall die Verfolgung des Interesses eine gegen ihn gerichtete Kündigung oder Verwalterabberufung abzuwenden, steht nicht im Zusammenhang mit der dem Verwalter übertragenen Geschäftsbesorgung. Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung eines Hausverwalters, der die Wirksamkeit einer Verwalterkündigung beziehungsweise seine Abberufung im Gerichtsverfahren bekämpft, sind auch nicht der Eigentümergemeinschaft als „mit der Erfüllung des Auftrags verbundener Schaden“ anzulasten.


Rechtssatz:

Die Verfolgung eigener Interessen, im konkreten Fall die Verfolgung des Interesses eine gegen ihn gerichtete Kündigung oder Verwalterabberufung abzuwenden, steht nicht im Zusammenhang mit der dem Verwalter übertragenen Geschäftsbesorgung. Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung eines Hausverwalters, der die Wirksamkeit einer Verwalterkündigung beziehungsweise seine Abberufung im Gerichtsverfahren bekämpft, sind auch nicht der Eigentümergemeinschaft als „mit der Erfüllung des Auftrags verbundener Schaden" anzulasten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob207/06m; 5Ob268/08k; 5Bkd8/07; 10Ob44/12m

Schlagworte:

Entscheidung:
03.04.2007

Norm:
WEG 2002 §20
WEG 2002 §52 Abs2 Z2
ABGB §1014

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 207/06m 5 Ob 207/06m Entscheidungstext OGH 03.04.2007 5 Ob 207/06m
5 Ob 268/08k 5 Ob 268/08k Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 268/08k nur: Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung eines Hausverwalters, der die Wirksamkeit einer Verwalterkündigung beziehungsweise seine Abberufung im Gerichtsverfahren bekämpft, sind nicht der Eigentümergemeinschaft als „mit der Erfüllung des Auftrags verbundener Schaden" anzulasten. (T1)
5 Bkd 8/07 5 Bkd 8/07 Entscheidungstext OGH 15.03.2010 5 Bkd 8/07 Vgl auch
10 Ob 44/12m 10 Ob 44/12m Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 44/12m nur: Die Verfolgung eigener Interessen, im konkreten Fall die Verfolgung des Interesses eine gegen ihn gerichtete Kündigung oder Verwalterabberufung abzuwenden, steht nicht im Zusammenhang mit der dem Verwalter übertragenen Geschäftsbesorgung. (T2); Beisatz: § 20 Abs 1 WEG umfasst die Verpflichtung, gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer bei der Verwaltung der Liegenschaft zu wahren. Maßgeblich ist, ob ein Zusammenhang mit der dem Verwalter übertragenen Geschäftsbesorgung besteht. (T3)