RECHTSPRECHUNG
RS0122020
Erhöhung der monatlichen Vorschreibungen im Rahmen der ordentlichen Verwaltung bei akuter Liquiditätskrise: Bei einer akuten Liquiditätskrise, die die laufende Bewirtschaftung des Objekts gefährdet, steht es dem Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zu, die monatlichen Vorschreibungen (für Betriebskosten und Rücklage) auch während des laufenden Jahres zu erhöhen. Liegen außergewöhnliche Ursachen für die Krise vor, bedarf es dazu aber, sofern nicht überhaupt eine neue Vorausschau zu legen ist, einer vorausgehenden Information der Mit- und Wohnungseigentümer, um ihnen Gelegenheit zur Willensbildung für eine allfällige gegenteilige Weisung zu geben.
- Rechtssatz:
Bei einer akuten Liquiditätskrise, die die laufende Bewirtschaftung des Objekts gefährdet, steht es dem Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zu, die monatlichen Vorschreibungen (für Betriebskosten und Rücklage) auch während des laufenden Jahres zu erhöhen. Liegen außergewöhnliche Ursachen für die Krise vor, bedarf es dazu aber, sofern nicht überhaupt eine neue Vorausschau zu legen ist, einer vorausgehenden Information der Mit- und Wohnungseigentümer, um ihnen Gelegenheit zur Willensbildung für eine allfällige gegenteilige Weisung zu geben.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob255/06w; 5Ob144/15k
- Schlagworte:
- WEG - Verwalter/Pflichten
- Entscheidung:
- 17.04.2007
- Norm:
- WEG 2002 §20 Abs1
WEG 2002 §20 Abs2 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 255/06w 5 Ob 255/06w Entscheidungstext OGH 17.04.2007 5 Ob 255/06w
5 Ob 144/15k 5 Ob 144/15k Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 144/15k Vgl auch; nur: Bei einer akuten Liquiditätskrise, die die laufende Bewirtschaftung des Objekts gefährdet, steht es dem Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zu, die monatlichen Vorschreibungen (für Betriebskosten und Rücklage) auch während des laufenden Jahres zu erhöhen. (T1) Beisatz: Im Fall drohender Illiquidität der Gemeinschaft greift aufgrund des Vorrangs der Gemeinschaftsinteressen der schlüssige Aufrechnungsverzicht. (T2)