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RECHTSPRECHUNG


RS0122361


Das Unterbleiben der Aufklärung über unterschiedlich hohe Rückfallraten von alternativen Behandlungsmethoden führt nicht dazu, dass der belangte Arzt nach einer lege artis gewählten und durchgeführten Behandlung den Beweis erbringen müsste, dass es auch bei jener Behandlungsmethode zu einem Rückfall gekommen wäre, die nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung gewählt worden wäre.


Rechtssatz:

Das Unterbleiben der Aufklärung über unterschiedlich hohe Rückfallraten von alternativen Behandlungsmethoden führt nicht dazu, dass der belangte Arzt nach einer lege artis gewählten und durchgeführten Behandlung den Beweis erbringen müsste, dass es auch bei jener Behandlungsmethode zu einem Rückfall gekommen wäre, die nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung gewählt worden wäre.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob137/07m

Schlagworte:

Entscheidung:
07.08.2007

Norm:
ABGB §1295 IA3a
ABGB §1299 A1
ABGB §1299 B
ZPO §266 B
ZPO §272 C

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 137/07m 4 Ob 137/07m Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 137/07m Veröff: SZ 2007/122