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WEITERE INFORMATIONEN
3 Ob 211/07m 3 Ob 211/07m Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 211/07m Bem: Ständige Rechtsprechung. (T1) Beisatz: Hier: Punkt 5.47.1.3 der ÖNorm B 2110 idF 1.3.2000. (T2)
9 Ob 19/15g 9 Ob 19/15g Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 Ob 19/15g Beisatz: Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf. (T3)
RECHTSPRECHUNG
RS0122959
ÖNORMEN sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB auszulegen. Dabei ist auf den angesprochenen Adressatenkreises als Empfänger abzustellen, im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf.
- Rechtssatz:
ÖNORMEN sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB auszulegen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob211/07m; 9Ob19/15g
- Schlagworte:
- Auslegung von ÖNORMEN
- Entscheidung:
- 19.12.2007
- Norm:
- ABGB §914 I
Ö allg - Kategorie:
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Entscheidungstexte
3 Ob 211/07m 3 Ob 211/07m Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 211/07m Bem: Ständige Rechtsprechung. (T1) Beisatz: Hier: Punkt 5.47.1.3 der ÖNorm B 2110 idF 1.3.2000. (T2)
9 Ob 19/15g 9 Ob 19/15g Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 Ob 19/15g Beisatz: Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf. (T3)