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RECHTSPRECHUNG


RS0122959


ÖNORMEN sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB auszulegen. Dabei ist auf den angesprochenen Adressatenkreises als Empfänger abzustellen, im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf.


Rechtssatz:

ÖNORMEN sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände, gemäß § 914 ABGB auszulegen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob211/07m; 9Ob19/15g

Schlagworte:

Entscheidung:
19.12.2007

Norm:
ABGB §914 I
Ö allg

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 211/07m 3 Ob 211/07m Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 211/07m Bem: Ständige Rechtsprechung. (T1) Beisatz: Hier: Punkt 5.47.1.3 der ÖNorm B 2110 idF 1.3.2000. (T2)
9 Ob 19/15g 9 Ob 19/15g Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 Ob 19/15g Beisatz: Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf. (T3)