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RECHTSPRECHUNG


RS0123164


Zum Individualrecht des einzelnen Wohnungseigentümer gegen den Verwalter, diesem die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen: Das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, wird durch § 30 Abs 1 Z5 WEG auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG beschränkt. Die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus § 20 Abs 1 WEG ergeben (hier sollte der Verwalter zur ordentlichen Schneeräumung verhalten werden), steht nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer handelt, kann der Einzelne nur selbst ein Willensbildungsverfahren initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen (vgl 5 Ob 270/07b).


Rechtssatz:

Das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, wird durch § 30 Abs 1 Z5 WEG auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG beschränkt. Darüber hinausgehende Pflichten können sich allenfalls aus § 20 Abs 1 WEG 2002 ergeben, wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer, wie zum Beispiel die Ansprüche auf gesetzes- beziehungsweise vertragskonforme Kostenverteilung bei der Verwaltung der Liegenschaft, handelt. In diesen Fällen steht es den einzelnen Wohnungseigentümern aber bloß frei, selbst ein Willensbildungsverfahren zu initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen, die dieser zu beachten hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob270/07b; 5Ob246/08z; 5Ob268/08k; 5Ob9/10z; 5Ob21/10i; 5Ob242/10i

Schlagworte:

Entscheidung:
05.02.2008

Norm:
WEG 2002 §20
WEG 2002 §30 Abs1 Z5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 270/07b 5 Ob 270/07b Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 270/07b
5 Ob 246/08z 5 Ob 246/08z Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 246/08z Vgl; Beisatz: Die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus § 20 Abs 1 WEG ergeben (hier sollte der Verwalter zur ordentlichen Schneeräumung verhalten werden), steht nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer handelt, kann der Einzelne nur selbst ein Willensbildungsverfahren initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen (vgl 5 Ob 270/07b). (T1)
5 Ob 268/08k 5 Ob 268/08k Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 268/08k Auch; Beisatz: In einem Verfahren zur Legung der Abrechnung nach § 20 Abs 3 WEG 2002 ist jeder Wohnungseigentümer, nicht aber die Eigentümergemeinschaft antragslegitimiert. (T2)
5 Ob 9/10z 5 Ob 9/10z Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 9/10z Auch; Beis wie T2
5 Ob 21/10i 5 Ob 21/10i Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 21/10i nur: Das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, wird durch § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG beschränkt. (T3); Beis wie T1 nur: Die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus § 20 Abs 1 WEG ergeben, steht nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. (T4); Beisatz: Bei dem in § 30 Abs 1 WEG zu findenden Katalog handelt es sich um eine taxative Aufzählung. (T5)
5 Ob 242/10i 5 Ob 242/10i Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 242/10i Vgl auch; Beisatz: Bei einem Antrag eines Wohungseigentümers nach § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Durchsetzung der Verwalterpflicht nach § 30 Abs 4 WEG fehlt es bei bereits abgeschlossenen Arbeiten am Rechtsschutzbedürfnis. (T6)