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RECHTSPRECHUNG


RS0123167


Beschränkung des Einsichtsrechtes der Wohnungseigentümer in die Belege nur im Fall der Schikane: Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft ist nach § 20 Abs 6 WEG 2002 weder auf bestimmte Zeiträume noch auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränkt. Der Verwalter hat dem Wohnungseigentümer daher Einsicht in die Kontobelege zu gewähren, „sooft dieser es verlangt“. Dieses Recht findet seine Grenze im Schikaneverbot (Rechtsmissbrauch; § 1295 Abs 2 ABGB).


Rechtssatz:

Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft ist nach § 20 Abs 6 WEG 2002 weder auf bestimmte Zeiträume noch auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränkt. Aus den allgemeinen, zu § 1012 ABGB entwickelten Grundsätzen folgt daher, dass der Verwalter dem Wohnungseigentümer Einsicht in die Kontobelege zu gewähren hat, „sooft dieser es verlangt". Dieses Recht findet seine Grenze im Schikaneverbot (Rechtsmissbrauch; § 1295 Abs 2 ABGB).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob11/08s; 5Ob9/10z; 5Ob149/10p; 5Ob169/15m

Schlagworte:

Entscheidung:
05.02.2008

Norm:
ABGB §1002
ABGB §1012
WEG 2002 §20 Abs6

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 11/08s 5 Ob 11/08s Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 11/08s Veröff: SZ 2008/18
5 Ob 9/10z 5 Ob 9/10z Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 9/10z nur: Der Verwalter hat dem Wohnungseigentümer Einsicht in die Kontobelege zu gewähren, „sooft dieser es verlangt". (T1) Beisatz: Dieses Recht wird nur durch das Schikaneverbot beschränkt. (T2)
5 Ob 149/10p 5 Ob 149/10p Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 149/10p Vgl
5 Ob 169/15m 5 Ob 169/15m Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 169/15m