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RECHTSPRECHUNG


RS0123170


Kompetenz zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten, Verfahren zur Durchsetzung: Die Durchführung von Erhaltungsarbeiten fällt in die Kompetenz der Eigentümergemeinschaft, die dabei von ihrem Verwalter vertreten wird. In einem darauf gerichtetes außerstreitigen Verfahren ist die Eigentümergemeinschaft nicht Partei (Sondern die Wohnungseigentümer) und wird durch das Gericht auf kein Leistungsbefehl erlassen, sondern durch rechtsgestaltende Entscheidung der von der Eigentümergemeinschaft abgelehnte oder versäumtenMehrheitsbeschluss ersetzt. An die Entscheidung, die Erhaltungsarbeiten durchzuführen, ist der Verwalter iSd § 20 Abs 1 WEG 2002 gebunden.


Rechtssatz:

Die Durchführung von Erhaltungsarbeiten fällt in die Kompetenz der Eigentümergemeinschaft, die dabei von ihrem Verwalter vertreten wird. Da die Eigentümergemeinschaft nicht Partei des allein zwischen den Wohnungseigentümern abzuführenden Verfahrens nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002 ist, kann weder gegen die Eigentümergemeinschaft noch gegen die vom Antragsteller belangten (übrigen) Wohnungseigentümer ein Leistungsbefehl zur Durchführung der begehrten Erhaltungsarbeiten ergehen. Das Gericht hat vielmehr durch eine rechtsgestaltende Entscheidung den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss zu ersetzen. An die Entscheidung, die Erhaltungsarbeiten durchzuführen, ist der Verwalter iSd § 20 Abs 1 WEG 2002 gebunden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob116/07f; 5Ob42/09a; 5Ob63/09i; 5Ob123/10i; 5Ob182/13w; 5Ob212/13g; 6Ob3/14f

Schlagworte:

Entscheidung:
22.01.2008

Norm:
WEG 2002 §20 Abs1
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §30 Abs1 Z1
WEG 2002 §52 Abs1 Z3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 116/07f 5 Ob 116/07f Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 116/07f
5 Ob 42/09a 5 Ob 42/09a Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 42/09a Vgl; Beisatz: Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 30 Abs 1 WEG ist rechtsgestaltend. Sie ersetzt den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss. Sie enthält keinen Leistungsbefehl und ist nicht vollstreckbar. (T1)
5 Ob 63/09i 5 Ob 63/09i Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 63/09i Auch; Beisatz: Dem Verwalter kommt im Verfahren nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG keine Parteistellung zu. (T2)
5 Ob 123/10i 5 Ob 123/10i Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 123/10i Auch; Beisatz: Ein Individualantrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer bzw ‑ bei bestehendem Fruchtgenuss an einem Anteil ‑ gegen den Fruchtnießer zu richten. (T3)
5 Ob 182/13w 5 Ob 182/13w Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 182/13w Auch; Beis wie T1
5 Ob 212/13g 5 Ob 212/13g Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 212/13g Auch; Veröff: SZ 2014/53
6 Ob 3/14f 6 Ob 3/14f Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 3/14f Auch