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RECHTSPRECHUNG


RS0123188


Einheit des Verwertungsverfahrens: Für die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft gilt der Grundsatz der Einheit des Verwertungsverfahrens. Ab der Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch sind die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft einer abgesonderten Exekutionsführung entzogen.


Rechtssatz:

Für die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft gilt der Grundsatz der Einheit des Verwertungsverfahrens. Ab der Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch sind die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft einer abgesonderten Exekutionsführung entzogen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob240/07a

Schlagworte:

Entscheidung:
27.02.2008

Norm:
EO §103

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 240/07a 3 Ob 240/07a Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 240/07a