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RECHTSPRECHUNG


RS0123535


Hat ein Behandlungsfehler nur ein Ausmaß an körperlichen Schmerzen verursacht, das mit dem im Fall sachgerechter Behandlung identisch ist, dann hat der Arzt für den Schaden nicht einzustehen. Er würde nur für ein Mehr an Schmerzen haften. Diese Grundsätze können bspw im Fall einer schwierigen Spontangeburt anstatt eines indizierten Kaiserschnitts oder bei der Extraktion eines Zahnes gegenüber einer Wurzelbehandlung zur Anwendung kommen.


Rechtssatz:

Hat ein Behandlungsfehler nur ein Maß an körperlichen Schmerzen verursacht, das mit dem im Fall sachgerechter Behandlung identisch ist, hat der rechtswidrig Handelnde für den Schaden nicht einzustehen. Er haftete nur für ein Mehr an Schmerzen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob78/08m; 2Ob285/08p; 2Ob113/14b

Schlagworte:

Entscheidung:
10.06.2008

Norm:
ABGB §1295 Ia3f
ABGB §1295 Ia5
ABGB §1295 IIc
ABGB §1299 B
ABGB §1325 E1
ABGB §1325 E3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 78/08m 4 Ob 78/08m Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 78/08m Beisatz: Hier: Schwierige Spontangeburt statt indiziertem Kaiserschnitt. (T1); Veröff: SZ 2008/81
2 Ob 285/08p 2 Ob 285/08p Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 285/08p Auch; Beisatz: Hier: Extraktion eines Zahnes gegenüber einer Wurzelbehandlung. (T2)
2 Ob 113/14b 2 Ob 113/14b Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 113/14b Vgl; Beisatz: Eine medizinische Behandlung, die lege artis erfolgt ist, begründet auch dann, wenn sie Schmerzen verursacht, kein Verschulden des Arztes, und rechtfertigt daher auch keinen Schadenersatzanspruch gegen den Arzt. (T3)