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RECHTSPRECHUNG


RS0123536


Zweck des Behandlungsvertrages zwischen einer werdenden Mutter und ihrem Geburtshelfer ist die fachgerechte Aufklärung, Beratung und Betreuung vor und bei der Geburt, um körperliche Schäden – und daraus allenfalls resultierende Vermögensschäden – von Mutter und Kind zu vermeiden.


Rechtssatz:

Zweck des Behandlungsvertrages zwischen einer werdenden Mutter und ihrem Geburtshelfer ist die fachgerechte Aufklärung, Beratung und Betreuung vor und bei der Geburt, um körperliche Schäden - und daraus allenfalls resultierende Vermögensschäden - von Mutter und Kind zu vermeiden. Ein Verdienstentgang der Mutter, der durch die Pflege des wegen eines Behandlungsfehlers bei der Geburt eines behinderten Kindes entsteht, ist daher kein mittelbarer Schaden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob78/08m

Schlagworte:

Entscheidung:
10.06.2008

Norm:
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 IIc
ABGB §1299 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 78/08m 4 Ob 78/08m Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 78/08m Veröff: SZ 2008/81