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RECHTSPRECHUNG


RS0123655


Fehlt einem Patienten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist Aufklärungsadressat jene Person, die an Stelle des Patienten berufen ist, in eine ärztliche Behandlungsmaßnahme einzuwilligen. Im Fall eines Minderjährigen ist es die mit der gesetzlichen Vertretung in Pflege- und Erziehungsangelegenheiten betraute Person. Sind beide Elternteile Obsorgeträger, so genügt die Zustimmung eines von ihnen. Der Umfang der vor einem Eingriff oder einer sonstigen Behandlung gebotenen ärztlichen Aufklärung hat sich nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten zu richten. Unbeachtlich ist insofern der (vorauszusetzende) Kenntnisstand eines beim Aufklärungsgespräch nicht anwesenden (weiteren) gesetzlichen Vertreters des Patienten.


Rechtssatz:

Fehlt einem Patienten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist Aufklärungsadressat jene Person, die an Stelle des Patienten berufen ist, in eine ärztliche Behandlungsmaßnahme einzuwilligen. Im Fall eines Minderjährigen ist es die mit der gesetzlichen Vertretung in Pflege- und Erziehungsangelegenheiten betraute Person. Sind beide Elternteile Obsorgeträger, so genügt die Zustimmung eines von ihnen. Der Umfang der vor einem Eingriff oder einer sonstigen Behandlung gebotenen ärztlichen Aufklärung hat sich nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten zu richten. Unbeachtlich ist insofern der (vorauszusetzende) Kenntnisstand eines beim Aufklärungsgespräch nicht anwesenden (weiteren) gesetzlichen Vertreters des Patienten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob87/08k

Schlagworte:

Entscheidung:
10.06.2008

Norm:
ABGB §144 B
ABGB §146c
ABGB §154 Abs1 G
ABGB §1299 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 87/08k 4 Ob 87/08k Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 87/08k Beisatz: Hier: War nur die Mutter der 13-monatigen Klägerin beim Arzt anwesend, sodass es bei der Aufklärung auf den Wissensstand des Vaters als Zahnarzt nicht ankam. (T1); Veröff: SZ 2008/82