zurück
WEITERE INFORMATIONEN
8 Ob 70/08i 8 Ob 70/08i Entscheidungstext OGH 05.08.2008 8 Ob 70/08i
3 Ob 227/11w 3 Ob 227/11w Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 227/11w Auch Veröff: SZ 2012/34
2 Ob 187/15m 2 Ob 187/15m Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 187/15m Auch; Beisatz: Der Abtretungsanspruch nach § 16 BTVG wird als eine Art „zessionsrechtlicher“ Aussonderungsanspruch zur Befriedigung des Erwerbers verstanden und durchbricht im Interesse eines verstärkten Schutzes des Erwerbers § 3 Abs 1 IO und damit den Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger. (T1)
RECHTSPRECHUNG
RS0123876
Bei § 16 BTVG ist eine Zession zahlungshalber angeordnet, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen.
- Rechtssatz:
Die Bestimmung des § 16 BTVG ist dahin zu verstehen, dass bloß eine Zession zahlungshalber angeordnet ist, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob70/08i; 3Ob227/11w; 2Ob187/15m
- Schlagworte:
- Absicherung, Abtretungsanspruch, Bauträger, Erwerber
- Entscheidung:
- 05.08.2008
- Norm:
- ABGB §1392 C
ABGB §1414
BTVG §16 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 70/08i 8 Ob 70/08i Entscheidungstext OGH 05.08.2008 8 Ob 70/08i
3 Ob 227/11w 3 Ob 227/11w Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 227/11w Auch Veröff: SZ 2012/34
2 Ob 187/15m 2 Ob 187/15m Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 187/15m Auch; Beisatz: Der Abtretungsanspruch nach § 16 BTVG wird als eine Art „zessionsrechtlicher“ Aussonderungsanspruch zur Befriedigung des Erwerbers verstanden und durchbricht im Interesse eines verstärkten Schutzes des Erwerbers § 3 Abs 1 IO und damit den Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger. (T1)