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RECHTSPRECHUNG


RS0123963


Verbleibt aufgrund der konkreten Beschädigung eines Fahrzeugs trotz fachgerechter Reparatur ein beachtliches Risiko verborgener Mängel, welche die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen könnten, dann ist dem Geschädigten die Weiterbenützung des Fahrzeugs nicht mehr zumutbar. Dies ist bei einer „schweren Havarie“ gegeben. In solchen Fällen erscheint es sachgerecht, dem Geschädigten, der sein begründetes Misstrauen in die Wiederherstellbarkeit der Sicherheit des Fahrzeugs durch Veräußerung des unreparierten Fahrzeugs zum Ausdruck bringt, Schadenersatz auf Basis der objektiven Wertminderung statt der fiktiven Reparaturkosten zu gewähren.


Rechtssatz:

Verbleibt aufgrund der konkreten Beschädigung eines Fahrzeugs trotz fachgerechter Reparatur ein beachtliches Risiko verborgener Mängel, welche die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen könnten, dann ist dem Geschädigten die Weiterbenützung des Fahrzeugs nicht mehr zumutbar. Davon kann ungeachtet moderner Reparaturtechniken jedenfalls ausgegangen werden, wenn die Schäden von der Qualität einer „erheblichen Beschädigung" im Sinne der Judikatur zur Abrechnung auf Neuwagenbasis (vgl RS0030263) sind. In solchen Fällen erscheint es sachgerecht, dem Geschädigten, der sein begründetes Misstrauen in die Wiederherstellbarkeit der Sicherheit des Fahrzeugs durch Veräußerung des unreparierten Fahrzeugs zum Ausdruck bringt, Schadenersatz auf Basis der objektiven Wertminderung statt der fiktiven Reparaturkosten zu gewähren („unechter Totalschaden ").

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob158/07k

Schlagworte:

Entscheidung:
26.06.2008

Norm:
ABGB §1323 B
ABGB §1323 C1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 158/07k 2 Ob 158/07k Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 158/07k Veröff: SZ 2008/91