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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 191/07p 2 Ob 191/07p Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 191/07p Veröff: SZ 2008/106
RECHTSPRECHUNG
RS0124008
Die Tätigkeit als freischaffender Künstler gilt nach der Verkehrsauffassung als freiberuflich. Er ist damit als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG anzusehen.
- Rechtssatz:
Die Tätigkeit als freischaffender Künstler gilt nach der Verkehrsauffassung als freiberuflich.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob191/07p
- Schlagworte:
- Freiberufliche Tätigkeit
- Entscheidung:
- 14.08.2008
- Norm:
- KSchG §1
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 191/07p 2 Ob 191/07p Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 191/07p Veröff: SZ 2008/106