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RECHTSPRECHUNG


RS0124008


Die Tätigkeit als freischaffender Künstler gilt nach der Verkehrsauffassung als freiberuflich. Er ist damit als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG anzusehen.


Rechtssatz:

Die Tätigkeit als freischaffender Künstler gilt nach der Verkehrsauffassung als freiberuflich.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob191/07p

Schlagworte:

Entscheidung:
14.08.2008

Norm:
KSchG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 191/07p 2 Ob 191/07p Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 191/07p Veröff: SZ 2008/106