RECHTSPRECHUNG
RS0124191
Zum Transparenzgebot betreffend das Abstimmungsverhalten bei Beschlussfassung: Eine Zusage der „Anonymität“ der Beschlussfassung im Wohnungseigentum im Sinn einer Verweigerung der Information über das Abstimmungsverhalten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer sowie über die Modalitäten des Abstimmungsvorgangs bereits im Zuge der Einladung zur Beschlussfassung stellt eine mögliche wesentliche Behinderung der Willensbildung und des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten Minderheit dar und macht den Beschluss wegen Gesetzwidrigkeit anfechtbar. Das „Transparenzgebot“ betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer sowie der Modalitäten des Abstimmungsvorgangs ist schon auf der Rechtsgrundlage vor der WRN 2006 zu bejahen.
- Rechtssatz:
Eine Zusage der „Anonymität" der Beschlussfassung im Wohnungseigentum im Sinn einer Verweigerung der Information über das Abstimmungsverhalten der Miteigentümer und Wohnungseigentümer sowie über die Modalitäten des Abstimmungsvorgangs bereits im Zuge der Einladung zur Beschlussfassung stellt eine mögliche wesentliche Behinderung der Willensbildung und des Beschlussanfechtungsrechts der überstimmten Minderheit dar und macht den Beschluss wegen Gesetzwidrigkeit anfechtbar.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob93/08z
- Schlagworte:
- WEG - Verwalter/Pflichten
- Entscheidung:
- 09.09.2008
- Norm:
- WEG 2002 idF WRN 2006 §20 Abs7 Satz2
WEG 2002 idF WRN 2006 §24 Abs1
WEG 2002 idF WRN 2006 §24 Abs6 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 93/08z 5 Ob 93/08z Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 93/08z Beisatz: Das „Transparenzgebot" betreffend das Abstimmungsverhalten der Mit- und Wohnungseigentümer sowie der Modalitäten des Abstimmungsvorgangs ist schon auf der Rechtsgrundlage vor der WRN 2006 zu bejahen. (T1); Beisatz: Hier: Ob der Mangel durch die nachträgliche Offenlegung des Abstimmungsvorgangs behoben und damit der Beschluss der Eigentümergemeinschaft saniert werden kann, blieb offen, weil es auch im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 bei der Geheimhaltung blieb. (T2); Veröff: SZ 2008/127