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RECHTSPRECHUNG


RS0124249


Nach Punkt 5.34.2. der Ö-Norm B 2110 hat der Auftragnehmer dann einen Anspruch auf Verlängerung der Leistungsfrist, wenn die Behinderungen im Bereich des Auftraggebers liegen. Es steht ihm nicht frei, anstelle der Inanspruchnahme einer verlängerten Leistungsfrist ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber höhere Eigenkosten aufzuwenden, um den ursprünglichen Fertigstellungstermin trotz der Behinderungen einzuhalten, und diese Mehrkosten dem Auftraggeber zu verrechnen. Ihm steht lediglich die Vergütung jener „Mehrkosten“ zu, die auch bei Inanspruchnahme der verlängerten Leistungsfrist unvermeidlich waren.


Rechtssatz:

Nach Punkt 5.34.2. der genannten Ö-Norm B 2110 hat der Auftragnehmer dann einen Anspruch auf Verlängerung der Leistungsfrist, wenn die Behinderungen im Bereich des Auftraggebers liegen. Es steht ihm nicht frei, anstelle der Inanspruchnahme einer verlängerten Leistungsfrist ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber höhere Eigenkosten aufzuwenden, um den ursprünglichen Fertigstellungstermin trotz der Behinderungen einzuhalten, und diese Mehrkosten dem Auftraggeber zu verrechnen. Ihm steht lediglich die Vergütung jener „Mehrkosten" zu, die auch bei Inanspruchnahme der verlängerten Leistungsfrist unvermeidlich waren.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob200/08f

Schlagworte:

Entscheidung:
21.10.2008

Norm:
Ö B2110 Pkt5.34.2
Ö B2110 Pkt5.34.5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 200/08f 1 Ob 200/08f Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 200/08f