RECHTSPRECHUNG
RS0124589
Hat ein Auftragnehmer die gegenüber der Schlussrechnung verminderte Schlusszahlung angenommen und den Abzügen rechtzeitig widersprochen („Vorbehalt“), verliert er seine Restforderung nicht im Sinn des Punktes 5.30.2 der Ö-Norm B-2110, wenn er gegen eine weitere – als „Schlusszahlung“ bezeichnete – Zahlung nicht neuerlich remonstriert, auch wenn vor dieser Zahlung Gespräche über die unterschiedlichen Standpunkte geführt wurden. Damit ist für den Werkbesteller in ausreichender Weise klargestellt, dass er sich darauf einstellen muss, dass der Werkunternehmer in Zukunft den Differenzbetrag geltend machen wird. Dass es in vielen Fällen nach diesem „Vorbehalt“ noch zu Gesprächen kommt, in denen die Auffassungsunterschiede in einzelnen Punkten ausgeräumt werden und der Werkbesteller nachträglich vorher bestrittene Rechnungspositionen akzeptiert, begründet kein zusätzliches oder neues Klarstellungsinteresse, sondern führt lediglich dazu, dass sich die strittigen Rechnungspositionen vermindern.
- Rechtssatz:
Hat ein Auftragnehmer die gegenüber der Schlussrechnung verminderte Schlusszahlung angenommen und den Abzügen rechtzeitig widersprochen („Vorbehalt"), verliert er seine Restforderung nicht im Sinn des Punktes 5.30.2 der Ö-Norm B-2110, wenn er gegen eine weitere - als „Schlusszahlung" bezeichnete - Zahlung nicht neuerlich remonstriert, auch wenn vor dieser Zahlung Gespräche über die unterschiedlichen Standpunkte geführt wurden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob247/08t; 8Ob164/08p; 10Ob65/12z; 3Ob157/13d
- Schlagworte:
- Vorbehalt und Restforderung
- Entscheidung:
- 26.02.2009
- Norm:
- Ö B 2110 Pkt5.30
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 247/08t 1 Ob 247/08t Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 247/08t
8 Ob 164/08p 8 Ob 164/08p Entscheidungstext OGH 23.04.2009 8 Ob 164/08p Vgl; Veröff: SZ 2009/53
10 Ob 65/12z 10 Ob 65/12z Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 65/12z Beisatz: Damit ist für den Werkbesteller in ausreichender Weise klargestellt, dass er sich darauf einstellen muss, dass der Werkunternehmer in Zukunft den Differenzbetrag geltend machen wird. (T1) Beisatz: Dass es in vielen Fällen nach diesem „Vorbehalt“ noch zu Gesprächen kommt, in denen die Auffassungsunterschiede in einzelnen Punkten ausgeräumt werden und der Werkbesteller nachträglich vorher bestrittene Rechnungspositionen akzeptiert, begründet kein zusätzliches oder neues Klarstellungsinteresse, sondern führt lediglich dazu, dass sich die strittigen Rechnungspositionen vermindern. (T2)
3 Ob 157/13d 3 Ob 157/13d Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 157/13d Auch; Beisatz: Hier: Mündliche Ergänzung des schriftlichen unbegründeten Vorbehalts. (T3)