RECHTSPRECHUNG
RS0124638
Beendigung der Zwangsverwaltung bei mangelndem Ertrag: Die Zwangsverwaltung kann schon dann nach § 129 Abs 2 zweiter Fall EO eingestellt werden, wenn aus den tatsächlichen oder zu erwartenden Erträgnissen bei der Verteilung der (führende) betreibende Gläubiger nach den Zuweisungen an vorrangige, etwa an die auf der Liegenschaft sichergestellten, Gläubiger, voraussichtlich weniger als 25 % der jährlichen Zinsen der betriebenen Forderung erhalten könnte.
- Rechtssatz:
Die Zwangsverwaltung kann schon dann nach § 129 Abs 2 zweiter Fall EO eingestellt werden, wenn aus den tatsächlichen oder zu erwartenden Erträgnissen bei der Verteilung der (führende) betreibende Gläubiger nach den Zuweisungen an vorrangige, etwa an die auf der Liegenschaft sichergestellten, Gläubiger, voraussichtlich weniger als 25 % der jährlichen Zinsen der betriebenen Forderung erhalten könnte.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob47/09x
- Schlagworte:
- Zwangsverwaltung
- Entscheidung:
- 25.03.2009
- Norm:
- EO §129 Abs2
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
3 Ob 47/09x 3 Ob 47/09x Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 47/09x