zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0124638


Beendigung der Zwangsverwaltung bei mangelndem Ertrag: Die Zwangsverwaltung kann schon dann nach § 129 Abs 2 zweiter Fall EO eingestellt werden, wenn aus den tatsächlichen oder zu erwartenden Erträgnissen bei der Verteilung der (führende) betreibende Gläubiger nach den Zuweisungen an vorrangige, etwa an die auf der Liegenschaft sichergestellten, Gläubiger, voraussichtlich weniger als 25 % der jährlichen Zinsen der betriebenen Forderung erhalten könnte.


Rechtssatz:

Die Zwangsverwaltung kann schon dann nach § 129 Abs 2 zweiter Fall EO eingestellt werden, wenn aus den tatsächlichen oder zu erwartenden Erträgnissen bei der Verteilung der (führende) betreibende Gläubiger nach den Zuweisungen an vorrangige, etwa an die auf der Liegenschaft sichergestellten, Gläubiger, voraussichtlich weniger als 25 % der jährlichen Zinsen der betriebenen Forderung erhalten könnte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob47/09x

Schlagworte:

Entscheidung:
25.03.2009

Norm:
EO §129 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 47/09x 3 Ob 47/09x Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 47/09x