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RECHTSPRECHUNG


RS0125004


Barauslagenersatz des Haussprechers im Rahmen der ordentlichen Verwaltung: Barauslagen des (noch vor Inkrafttreten des WEG 2002 bestellten) „Haussprechers“, die bei notwendigen und nützlichen Leistungen für die Eigentümergemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung angefallen sind, können als Aufwendungen für die Liegenschaft behandelt werden; eine diesbezügliche Weisung der Eigentümergemeinschaft mittels Mehrheitsbeschluss ist rechtmäßig und vom Verwalter zu befolgen.


Rechtssatz:

Barauslagen des (noch vor Inkrafttreten des WEG 2002 bestellten) „Haussprechers", die bei notwendigen und nützlichen Leistungen für die Eigentümergemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung angefallen sind, können als Aufwendungen für die Liegenschaft behandelt werden; eine diesbezügliche Weisung der Eigentümergemeinschaft mittels Mehrheitsbeschluss ist rechtmäßig und vom Verwalter zu befolgen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob86/09x

Schlagworte:

Entscheidung:
09.06.2009

Norm:
WEG 2002 §20 Abs1
WEG 2002 §22 WEG 2002 §32

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 86/09x 5 Ob 86/09x Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 86/09x Beisatz: Beisatz: Auch für die Bestellung von „Haussprechern" vor Inkrafttreten des WEG2002 genügte ein Mehrheitsbeschluss, weil die zu erfüllenden Aufgaben im Rahmen der ordentlichen Verwaltung bleiben. (T1)