zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0126244


Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit im Sinne des § 9 Abs 1 Z 2 MRG kommt es nicht auf die Verkehrsüblichkeit der vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren angestrebten Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche verkehrsüblich ist. In die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit sind also insbesondere die mit der Verwirklichung der angestrebten Veränderung verbundenen Eingriffe in die Bausubstanz sowie das Ausmaß der Inanspruchnahme oder Umgestaltung allgemeiner Teile einzubeziehen.


Rechtssatz:

Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit im Sinne des § 9 Abs 1 Z 2 MRG kommt es nicht auf die Verkehrsüblichkeit der vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren angestrebten Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche verkehrsüblich ist. In die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit sind also insbesondere die mit der Verwirklichung der angestrebten Veränderung verbundenen Eingriffe in die Bausubstanz sowie das Ausmaß der Inanspruchnahme oder Umgestaltung allgemeiner Teile einzubeziehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob167/10k; 5Ob70/11x; 5Ob236/11h; 5Ob97/12v; 5Ob137/12a; 5Ob183/12s; 5Ob154/13b; 5Ob113/15a; 5Ob157/15x

Schlagworte:
, ,

Entscheidung:
23.09.2010

Norm:
MRG §9 Abs1 Z2
WEG §16 Abs2 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 167/10k 5 Ob 167/10k Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 167/10k Bem: Hier: Errichtung einer Klimaanlage für Büroräumlichkeiten im Althausbestand, die durch massive Eingriffe in die Bausubstanz und Inanspruchnahme allgemeiner Teile (Leitungsführungen, Ausblasöffnungen) verwirklicht werden soll. (T1)
5 Ob 70/11x 5 Ob 70/11x Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 70/11x Vgl
5 Ob 236/11h 5 Ob 236/11h Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 236/11h Vgl; Beisatz: Was verkehrsüblich ist, bestimmt sich zunächst schon nach allgemeiner Lebenserfahrung und im Weiteren danach, ob die konkrete Änderung unter Berücksichtigung der bestimmten Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds als üblich anzusehen ist. (T2) Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 Z 2 WEG. (T3)
5 Ob 97/12v 5 Ob 97/12v Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 97/12v Auch
5 Ob 137/12a 5 Ob 137/12a Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 137/12a Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
5 Ob 183/12s 5 Ob 183/12s Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 183/12s Auch; Beisatz: Je geringer die Inanspruchnahme allgemeiner Teile, umso geringere Anforderungen sind an die Wichtigkeit des Interesses zu stellen. (T4)
5 Ob 154/13b 5 Ob 154/13b Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 154/13b Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
5 Ob 113/15a 5 Ob 113/15a Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 113/15a Vgl; Beis wie T2
5 Ob 157/15x 5 Ob 157/15x Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 157/15x Vgl auch; Beisatz: Die Verlängerung eines im allgemeinen Liftschacht geführten Personenaufzugs in das obere Geschoß einer Maisonettewohnung mit Öffnung der Dachhaut und Errichtung eines über das Dach ragenden Aufbaus stellt einen massiven Eingriff in allgemeine Teile des Hauses dar und lässt sich angesichts der für eine Maisonette typischen baulichen Gestaltung auch nicht mit der nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs verkehrsüblichen Erschließung von eingeschoßigen Etagenwohnungen durch einen Personenaufzug mit Ausstiegsstellen in jedem Stockwerk des Hauses (5 Ob 125/92; 5 Ob 93/06x) vergleichen. (T5)